

Im Jahr 2019 zahlte das Land NÖ rund 75,4 Millionen Euro für sozialmedizinische und soziale Betreuungsdienste, damit pflege- und betreuungsbedürftige Personen möglichst lang zu Hause versorgt werden konnten. Diese leisteten dazu Kostenbeiträge von insgesamt 64,8 Millionen Euro.
Weitere 31,2 Millionen Euro steuerte der NÖ Gesundheits- und Sozialfonds aus Strukturmitteln bei, weil die Versorgung zu Hause die Landeskliniken entlastete. Mit der Vergütung für Hauskrankenpflege durch die Sozialversicherung betrug der Gesamtaufwand für sozialmedizinische und soziale Betreuungsdienste 173,6 Millionen Euro.
Das Land NÖ und die gepflegten oder betreuten Personen brachten somit 81,0 Prozent der Gesamtmittel auf, weitere 18,0 Prozent der NÖ Gesundheits- und Sozialfonds und ein Prozent die Sozialversicherung. Das Land NÖ trug mit einem Anteil von 43,4 Prozent den höchsten Finanzierungsanteil.
Der Versorgungsauftrag ergab sich aus dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 sowie aus der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern über gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftige Personen. Demnach waren soziale Dienste in einem wirtschaftlich vertretbaren Ausmaß unter Bedachtnahme auf die regionalen Bedürfnisse, die Bevölkerungsstruktur, die anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Sozialplanung sicherzustellen.
Die NÖ Landesregierung zog dafür fünf Träger der freien Wohlfahrt heran und förderte diese Organisationen nach einem Normkostenmodell. Ihre sozialmedizinischen und sozialen Betreuungsdienste umfassten Pflege und Betreuung, Intensivbetreuung, medizinische Hauskrankenpflege, therapeutische Hilfen sowie Familienhilfe. Im Jahr 2018 kam die soziale Alltagsbegleitung hinzu, um pflegende Angehörige zu entlasten. Hilfe suchende Personen konnten zwischen den angebotenen Diensten wählen.
Im Jahr 2019 leisteten die Trägerorganisationen insgesamt 3.640.320 Einsatzstunden bei durchschnittlich 17.272 Personen pro Monat.
Im Durchschnitt der Jahre 2016 bis 2019 entfielen 47,0 Prozent aller Einsatzstunden auf das NÖ Hilfswerk, 22,8 Prozent auf die Volkshilfe NÖ, 18,1 Prozent auf die Caritas der Diözese St. Pölten, zehn Prozent auf die Caritas der Diözese Wien und 2,1 Prozent auf das Rote Kreuz - Landesverband NÖ.
Die Anzahl der Einsatzstunden erhöhte sich in diesem Zeitraum jährlich um 1,1 Prozentpunkte, wobei die durchschnittliche Anzahl der monatlich betreuten Personen um 2,0 Prozent anstieg. Diese Entwicklung erforderte jährlich um 3,6 Prozent mehr Mittel. Das bedeutete im Jahr 2019 Mehrkosten um 11,3 Prozent oder 17,60 Millionen Euro gegenüber dem Jahr 2016. Die Pflege und Betreuung durch soziale Dienste kostete jedoch weniger als eine stationäre Versorgung, aber mehr als eine 24-Stunden-Betreuung.
Die Trägerorganisationen meldeten Engpässe beim Personal und folglich bei Pflege- und Betreuungszeiten. Sie bemühten sich um eine höhere Auslastung, weniger Fehlzeiten und eine geringere Fluktuation ihres vor allem teilzeitbeschäftigten Personals.
Der „Altersalmanach“ 2018 und andere Studien untersuchten die Auswirkung der gesellschaftlichen Veränderungen (Langlebigkeit der Bevölkerung, Wunsch, möglichst lange im eigenen Zuhause bleiben zu können, Zunahme an Einpersonenhaushalten und Frauenerwerbsarbeit, Altersstruktur des Pflegepersonals) auf die Nachfrage nach sozialmedizinischen und sozialen Betreuungsdiensten sowie nach qualifiziertem Pflegepersonal. Der Entfall des Pflegeregresses erhöhte die Nachfrage nach einer stationären Versorgung.
Diese Veränderungen betrafen sowohl den Gesundheits- als auch den Sozialbereich und verschärften den Bedarf an qualifiziertem Personal. Auch der NÖ Gesundheits- und Sozialfonds sah für die kommenden Jahre einen Zusatzbedarf an Pflegepersonal.
Die NÖ Landesregierung begegnete diesen Veränderungen unter anderem mit zusätzlichen Ausbildungsplätzen für Pflege- und Betreuungsberufe und einer neuen Fachrichtung „Sozialbetreuungsberufe im ländlichen Raum“ an drei Landwirtschaftlichen Fachschulen. Zudem hob sie die Förderung für die Einsatzstunden des Gesundheits- und Krankenpflegepersonals in den sozialmedizinischen und sozialen Betreuungsdiensten an, um eine Abwanderung des Personals in andere Bereiche oder Berufe hintanzuhalten.
Die sozialmedizinischen und sozialen Betreuungsdienste waren Gegenstand unterschiedlicher Planungen. Ein Bedarfs- und Entwicklungsplan im Sinne der Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftige Personen sowie eine Sozialplanung und ein Sozialprogramm, wie im NÖ Sozialhilfegesetz 2000 gefordert, bestand jedoch nicht.
Daher lag es nahe, die verschiedenen Planungen zu ergänzen und zu einer gesamthaften bedarfs- und fachgerechten Versorgungsplanung unter Berücksichtigung des Personalbedarfs und der regionalen Besonderheiten zusammenzuführen.
Auch die Mitfinanzierung aus NÖ Sozialhilfemitteln, NÖ Strukturmitteln und Vergütungen der Sozialversicherung sprach für eine abgestimmte Versorgungsplanung, um einen wirtschaftlichen und zweckmäßigen Mitteleinsatz der öffentlichen Hand zu gewährleisten.
Die Abteilung Soziales und Generationenförderung GS5 wickelte sowohl die Förderung aus Sozialhilfemitteln als auch die Förderung aus Strukturmitteln des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds ab. Für Letzteres fehlten ein schriftlicher Vertrag sowie eine Vergütung durch den Fonds.
Die Förderung knüpfte an den jährlichen Einsatzstunden an, die mit den vorgegebenen Berufsgruppen zu den vereinbarten Normkosten zu erbringen waren. Die Trägerorganisationen erhielten dazu Vorauszahlungen. Die dafür erforderlichen Beschlüsse der NÖ Landesregierung und der Gesundheitsplattform wurden teilweise erst nachträglich eingeholt. Die Abrechnung der erbrachten Leistungen sowie allfälliger Über- und Unterzahlungen erfolgte im Folgejahr. Die Übertragung von nicht verbrauchten Voranschlagsbeträgen in das Folgejahr widersprach den haushaltsrechtlichen Vorgaben.
Die Förderungen aus Sozialhilfe- und Strukturmitteln verteilten sich im Verhältnis der nachgewiesenen Einsatzstunden und der eingesetzten Berufsgruppen auf die Trägerorganisationen. Förderungsquoten waren nicht festgelegt. Die Qualität der Leistungen ergab sich vor allem aus dem Berufsgruppenmix und den berufsrechtlichen Vorschriften.
Die Anwendung eines Qualitätssystems schrieben die Richtlinien der NÖ Landesregierung nicht vor. Auch Regelungen für Kündigungen fehlten.
Der Förderungszweck und dessen Kontrolle beschränkten sich auf die Bereitstellung eines flächendeckenden Angebots sowie auf die Leistung der Einsatzstunden durch die jeweilige Berufsgruppe.
Die Sozialversicherung zahlte seit dem Jahr 2012 eine jährliche Vergütung für medizinische Hauskrankenpflege von rund 2,19 Millionen Euro. Diese Pauschalzahlung beruhte auf einer Vereinbarung mit den Trägern, deckte jedoch laut Fachabteilung nur ein Drittel der tatsächlichen Kosten. Demnach fehlten jährlich 4,28 Millionen Euro, die aus Sozialhilfemitteln, Strukturmitteln und anderen (privaten) Mitteln zu tragen waren. Eigentlich sollten das Land NÖ und der NÖ Gesundheits- und Sozialfonds ihre Förderungen um diesen Fehlbetrag solange kürzen, bis eine kostendeckende Vergütung der Hauskrankenpflege durch die Sozialversicherung erfolgt, wie im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz vorgesehen. Solange die Sozialversicherung ihrer gesetzlichen Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, würde die Kürzung jedoch zu Lasten der Versorgung gehen.
Hilfen für Familien bestanden nebeneinander nach dem NÖ Familiengesetz, nach dem NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz und nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000. Ihre Ausführung übernahmen die Trägerorganisationen für unterschiedliche Landesstellen. Eine klare Abgrenzung der verschiedenen Familienhilfen fehlte. Um Doppelgleisigkeiten und Überschneidungen auszuschließen, bot sich an, die Leistungen der Familienhilfe bei der Abteilung Kinder- und Jugendhilfe GS6 zu bündeln.
Die NÖ Landesregierung sagte in ihrer Stellungnahme vom 13. April 2021 zu, die Empfehlungen des Landesrechnungshofs umzusetzen beziehungsweise zu berücksichtigen und informierte über die dazu geplanten beziehungsweise bereits gesetzten Maßnahmen.
Das Land NÖ verpflichtete sich in Vereinbarungen mit dem Bund, die Infrastruktur für das Institute of Science and Technology – Austria (IST-Austria) in Klosterneuburg zu errichten und zu erhalten. Dazu zählte auch das zweite Verwaltungsgebäude „Second Administration Building“ für 85 Beschäftigte, das um rund zehn Millionen Euro errichtet und nach zweijähriger Bauzeit am 13. Juli 2018 zur Nutzung übergeben wurde.
Der Bund sagte in den IST-Austria-Vereinbarungen zu, den Forschungsbetrieb des Instituts finanziell abzusichern.
Das im Jahr 2006 gegründete IST-Austria sollte Spitzenforschung in den Bereichen Biologie, Physik, Chemie, Mathematik sowie Informatik betreiben und bis zum Jahr 2026 auf 90 Forschungsgruppen und 1.000 Angestellte ausgebaut werden. Im Jahr 2019 verfügte das IST-Austria über 53 Forschungsgruppen und 777 Angestellte (751,98 Vollzeitäquivalente).
Das Land NÖ stellte das Areal für den IST-Austria Campus in Klosterneuburg sowie im Zeitraum 2007 bis 2026 maximal 479,50 Millionen Euro für Infrastruktur, Betrieb und Verkehrsanbindung nach Wien zur Verfügung. Davon entfielen 350,00 Millionen Euro auf Infrastruktur und Gebäude, 128,00 Millionen Euro auf Betrieb und Facility Management sowie 1,50 Millionen Euro auf die Verkehrsanbindung. Der Bund sicherte für den Forschungsbetrieb bis Ende 2026 insgesamt 1.278,00 Millionen Euro zu.
Im Zeitraum 2016 bis 2019 steuerte das Land NÖ im Durchschnitt 19,56 Millionen Euro jährlich bei.
Internationale Auszeichnungen und Evaluierungen sowie Leistungsberichte zeigten, dass das hochgesteckte Ziel – eine Exzellenz-Einrichtung für Grundlagenforschung zu errichten – erreicht werden konnte
Das Land NÖ finanzierte die Infrastruktur für das IST-Austria, indem es die Liegenschaften für den Campus an die NÖ Landesimmobiliengesellschaft m.b.H. verkaufte und dieser die Errichtung, Sanierung und Instandhaltung der Infrastruktur übertrug. Eine diesbezügliche schriftliche Vereinbarung fehlte. Mit den vom Land NÖ geleisteten Mietentgelten refinanzierte die NÖ Landesimmobiliengesellschaft m.b.H. die von ihr aufgebrachten Errichtungs- und Finanzierungkosten.
Trat die NÖ Landesimmobiliengesellschaft m.b.H. als Bauherr auf, beauf-tragte sie das Land NÖ mit der Abwicklung der einzelnen Bauvorhaben, weil ihr das dazu erforderliche Personal fehlte. In weiterer Folge vermietete die Gesellschaft die Objekte dem Land NÖ, das diese sodann über die FM-Plus Facility Management GmbH für Wissenschaft + Kultur in NOE (FM-Plus Facility Management GmbH) dem Forschungsbetrieb des IST-Austria überließ.
Auf diese Weise wurde auch das zweite Verwaltungsgebäude des IST-Austria errichtet und finanziert. Das Mietentgelt betrug 393.378,60 Euro im Jahr 2019 und deckte vier Prozent der Errichtungs- und Finanzierungskosten zum Zeitpunkt der Übergabe für eine 33,3-jährige Nutzungsdauer ab. Die jährliche Wertanpassung an den Verbraucherpreisindex widersprach dem Ziel, die Refinanzierungskosten niedrig zu halten und verursachte einen vermeidbaren Verwaltungsaufwand.
Die vorläufige Abrechnung vom 15. Oktober 2020 über 9,80 Millionen Euro lag um 0,51 Millionen Euro oder 4,9 Prozent unter dem bewilligten Baubudget von 10,31 Millionen Euro, obwohl ein Schadensfall am Parkettboden Mehrkosten von 125.571,64 Euro und eine Verzögerung um ein Jahr verursacht hatte. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist waren noch die Leistungen der Örtlichen Bauaufsicht und der Projektsteuerung abzurechnen.
Der Bau des zweiten Verwaltungsgebäudes erhielt am 8. Juli 2019 das „klimaaktiv“ Qualitätszeichen des Bundes für die Qualität der Infrastruktur, die hohe Energieeffizienz, die Nutzung erneuerbarer Energieträger, den Einsatz ökologischer Baustoffe und den thermischen Komfort.
Der errechnete Planwert für den Heizenergieverbrauch war fehlerhaft. Der tatsächliche Verbrauch (Energiemonitoring) unterschritt knapp die Minimumwerte vergleichbarer Landesgebäude („Energiebericht NÖ Landesgebäude 2017/2018“). Um Betriebskosten zu senken und einen Beitrag zum in der NÖ Verfassung verankerten Klimaschutz zu leisten, war der Energieverbrauch weiter zu optimieren.
Die wissenschaftliche Projektleitung oblag der Abteilung Wissenschaft und Forschung K3. Abweichend von der Geschäftseinteilung des Amtes der NÖ Landesregierung erhielt jedoch nicht die Abteilung Landeshochbau BD6, sondern die Abteilung Gebäudeverwaltung LAD3 die bauliche Projektleitung (Baubeauftragungsvertrag ohne Datum; Motivenbericht Landtagsbeschluss vom 6. Juli 2012).
Da auch ihr das dazu erforderliche Personal fehlte, beauftragte die Abteilung Gebäudeverwaltung LAD3 eine externe Projektsteuerung (18. Oktober 2012) sowie eine externe rechtliche und technische Verfahrensbetreuung für die Vergabe der Generalplanung (30. April 2013 und 13. Mai 2013) und der Örtlichen Bauaufsicht (26. Juni 2013).
Neben dem Baubeirat, der für alle Hochbauvorhaben des Landes NÖ einzurichten war, bildete die Projektsteuerung einen Lenkungs- und Steuerungsausschuss namens „Steering Committee“.
In diesem Komitee waren die Abteilungen Gebäudeverwaltung LAD3 und Wissenschaft und Forschung K3 (Projektleitungen), die FM-Plus Facility Management GmbH (Betreiber) sowie das IST-Austria (Nutzer) vertreten, was die Betreiber- und Nutzerinteressen im Vergleich zum Baubeirat stärkte. Denn dem Baubeirat gehörten auch die Abteilungen Landeshochbau BD6 und Finanzen F1 als stimmberechtigte Mitglieder an, was die finanziellen Interessen des Landes NÖ stärkte. Beide Gremien pflegten das Einstimmigkeitsprinzip. Auf Empfehlung des Landesrechnungshofs gab sich das Komitee am 17. April 2020 eine Geschäftsordnung.
Ein weiterer Lenkungsausschuss, das „Facility Management Board“, bestehend aus FM-Plus Facility Management GmbH und dem Facility Management des IST-Austria, stimmte Preise und Leistungen für den Betrieb der Infrastruktur ab, die das Land NÖ finanzierte. Dennoch war die Abteilung Wissenschaft und Forschung K3 in diesem Ausschuss nicht vertreten.
Die Vertretungen des Landes NÖ im Baubeirat und den anderen Lenkungs- und Gesellschaftsorganen waren gefordert, die finanziellen und fachlichen Interessen des Landes NÖ wahrzunehmen. Das betraf insbesondere die Verwendung der finanziellen Reserven aus Landesmitteln, die bei Hochbauvorhaben dem Land NÖ als Auftraggeber vorbehalten war.
Für die Errichtung des zweiten Verwaltungsgebäudes wurden 88 Dienstleistungs-, Bau- und Lieferaufträge mit einer Gesamtauftragssumme von rund zehn Millionen Euro vergeben. Davon entfielen 7,60 Millionen Euro oder 77 Prozent auf Bauaufträge, die zu 95 Prozent europaweit ausgeschrieben wurden. In Summe wurden Aufträge über acht Millionen Euro in offenen und Verhandlungsverfahren sowie im Wettbewerb vergeben. Im Interesse kleinerer und mittlerer Unternehmungen erfolgte die Auftragserteilung außer beim Generalplanerauftrag gewerkeweise.
Die Vergaben für die rechtliche und technische Verfahrensbetreuung sowie für die Wiederherstellung des Parkettbodens wiesen teilweise Mängel auf.
Die Aktenführung der Abteilung Gebäudeverwaltung LAD3 erfolgte chronologisch ohne inhaltliche Struktur und wies Lücken auf, obwohl eine zweckmäßige Aktenstruktur für den Landeshochbau vorhanden gewesen wäre. Hinzu kam, dass sich die Abteilung keinen direkten Zugriff auf die elektronische Baudokumentation der externen Projektsteuerung einräumen ließ, sodass der Datenaustausch über Datenträger erfolgen musste, was sich als unzweckmäßig und vorschriftenwidrig erwies.
Die Abwicklung und die Finanzierung von Hochbauvorhaben des Landes NÖ durch Zwischenschalten der NÖ Landesimmobiliengesellschaft m.b.H. wurde im Jahr 2001 entwickelt, um den Landeshaushalt zu entlasten und steuerliche Vorteile zu nutzen. Im Jahr 2005 wurde dazu die Land Niederösterreich Immobilienverwaltungsgesellschaft m.b.H. gegründet. Die damaligen Vorteile gingen großteils verloren, weil die Verbindlichkeiten der Landesimmobiliengesellschaft nach dem Europäischen System der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung dem Land NÖ zugerechnet wurden (Berichte des Staatsschuldenausschusses und Fiskalrats 2004 ff), der Vorsteuerabzug entfiel und in den Jahren 2017 bis 2019 Körperschaftssteuer von 5,06 Millionen Euro anfiel. Die Strukturen waren daher zu evaluieren und zweckmäßig anzupassen.
Die NÖ Landesregierung sagte in ihrer Stellungnahme vom 9. März 2021 zu, sieben von zehn Empfehlungen des Landesrechnungshofs umzusetzen und informierte über die dazu geplanten beziehungsweise bereits gesetzten Maßnahmen.
Der Landesrechnungshof hat den Ministerialentwurf, mit dem ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen werden soll, begutachtet. Seine Berichte informieren über die überprüften Bereiche der Verwaltung und der öffentlichen Wirtschaft. Außerdem legt er in seinen Tätigkeitsberichten öffentlich Rechenschaft über Organisation, Leistungen, Kundenbefragungen und externe Audits in eigener Sache ab. Der Landesrechnungshof bekennt sich somit zu einer proaktiven Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und zu einem Recht auf Informationszugang für alle unter Wahrung der demokratischen Grundprinzipien und der Grundrechte. Als unabhängiges Kontrollorgan des Landtags mahnt er die Zuordnung der Rechnungs- und Gebarungskontrolle zur Gesetzgebung, die Trennung von Gesetzgebung und Vollziehung sowie die Wahrung von geschützten Daten und Rechten ein. Diese Angelegenheiten und Anliegen der Rechnungs- und Gebarungskontrolle kommen im Ministerialentwurf, der auf die Verwaltung abstellt, zu kurz. Das kann ausgerechnet die unabhängige öffentliche Finanzkontrolle beeinträchtigen und wohl nicht gewollt sein. Denn diese verschafft – nach einem bewährten und fairen Verfahren – allen Interessierten Einblick in die überprüften Bereiche und in den Landesrechnungshof.
Diese Frage untersuchten die Landesrechnungshöfe Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg in einer koordinierten Prüfung zur Vollziehung des Wochenend-, Feiertags- und Nachtfahrverbots der Straßenverkehrsordnung 1960.
Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) sah einerseits Fahrverbote für den Güter- und Schwerverkehr an Samstagen von 15 bis 24 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 22 Uhr vor, um Staus und Verkehrslärm zu verhindern. Andererseits nahm die Straßenverkehrsordnung 1960 bestimmte Fahrten zur Versorgung mit wichtigen Gütern und Dienstleistungen sowie lärmarme Lastkraftfahrzeuge vom Nachfahrverbot aus und ließ unter bestimmten Voraussetzungen individuelle Ausnahmen mit Bewilligung der Behörden zu. Wegen der vielen gesetzlichen Ausnahmen fielen die behördlichen Ausnahmebewilligungen kaum mehr ins Gewicht.
Im Mittelpunkt der Überprüfungen standen die Erteilung dieser individuellen Ausnahmen sowie die bundesweite Fachanwendung „Wochenendfahrverbot“, die das Land Oberösterreich in einem Portalverbund betrieb. Mit der Fachanwendung konnten Ausnahmen zu den Fahrverboten elektronisch beantragt und die erteilten Bewilligungen elektronisch zugestellt und erfasst werden.
Fünf Landesrechnungshöfe empfahlen – unbeschadet ihrer landesspezifischen Feststellungen – die behördlichen Verfahren für Ausnahmebewilligungen im jeweiligen Bundesland an einer Stelle zu bündeln und die Fachanwendung zu modernisieren und dann besser zu nutzen. Die Umsetzung dieser Empfehlung wurde bereits in die Wege geleitet.
Die Verkehrsdaten an Zählstellen auf Autobahnen und Landstraßen zeigten während des Wochenend-, Feiertags- und Nachtfahrverbots ein geringeres Aufkommen an Güter- und Schwerverkehr.
Während des Wochenendfahrverbots nahm der Güter- und Schwerverkehr auf den Autobahnen und auf den Landstraßen unterschiedlich, jedenfalls jedoch stark ab. In Niederösterreich betrug der Rückgang an Wochenenden und Feiertagen zwischen 87 Prozent (Autobahnen) und 92 Prozent (Landstraßen), in Tirol zwischen um 88 und 60 Prozent und in Vorarlberg zwischen 90 und 85 Prozent.
Während des Nachtfahrverbots betrug der Rückgang 80 Prozent auf der Autobahn und 50 Prozent auf den Landstraßen (Tirol). Die Verkehrsberuhigung in den Nachtstunden ließ sich nicht auf das Fahrverbot zurückführen, weil zu 99 Prozent lärmarme Schwerfahrzeuge zugelassen waren, die nachts ohne Ausnahmebewilligung fahren durften. Der geringere Güter- und Schwerverkehr während des Nachtfahrverbots musste somit durch andere Faktoren bewirkt werden, wie Lenk- und Ruhezeiten, Betriebs- und Ladezeiten, höhere Mautgebühren oder Fahrverbote nach dem Immissionschutzgesetz-Luft (IG-L).
Die Erteilung von Ausnahmebewilligungen vom Wochenend-, Feiertags- und Nachtfahrverbot oblag den zuständigen Abteilungen des Amtes der Landesregierung, sofern die Fahrt mehrere politische Bezirke oder Bundesländer durchquerte. Ausnahmebewilligungen für Fahrten in einem Bezirk fielen in die Zuständigkeit der betreffenden Bezirkshauptmannschaft.
In den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg fielen zwischen 88 und 96 Prozent aller Verfahren auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung auf die zuständige Abteilung beim jeweiligen Amt der Landesregierung. In Niederösterreich betrug der Anteil über 89 Prozent (Tirol 88 Prozent, Vorarlberg 91 Prozent, Oberösterreich über 93 Prozent und Salzburg 96 Prozent). Die Bezirkshauptmannschaften wickelten die wenigen Fahrten innerhalb eines Bezirks ab. Wegen der geringen Fallzahlen sollten die Zusammenarbeit der Behörden verstärkt und die Verfahren für Ausnahmebewilligungen beim Amt der Landesregierung oder bei einer Bezirkshauptmannschaft zusammengeführt werden.
Außerdem sollte die Vollziehung der Ausnahmen vom Wochenend-, Feiertags- und Nachtfahrverbot vereinfacht werden, beispielsweise durch einheitliche und verbesserte Antragsformulare sowie durch Vorlagen für Bescheide, Berechnungen und Vorschreibungen von Gebühren. Dabei wäre auch der Bundesgesetzgeber gefragt, die formale Parteistellung des Straßenerhalters in den Verfahren aufzuheben.
Die Fachanwendung „Wochenendfahrverbot“ war vom Land Oberösterreich im Jahr 2003 entwickelt und den anderen Ländern gebührenfrei zur Verfügung gestellt worden. Eine Betriebsvereinbarung zwischen den Anwendern und dem Betreiber (Land Oberösterreich) bestand nicht. Die elektronische Antragstellung über das Portal der Fachanwendung erleichterte die Bearbeitung, zum Beispiel wurden Anträge mit freien Pflichtfeldern nicht angenommen. Nicht alle Bundesländer nutzten die elektronischen Prozesse vollumfänglich; in Oberösterreich wurden die verfahrenseinleitenden Anträge ausschließlich elektronisch gestellt.
Eine durchgehende Bearbeitung war nicht möglich, vor allem, weil Schnittstellen fehlten. Die Behörden erstellten die Ausnahmebewilligungen daher außerhalb der Anwendung. Im Jahr 2020 entsprach die Fachanwendung zudem nicht mehr allen rechtlichen Anforderungen und technischen Möglichkeiten. Daher sollten die Länder und der Bund die finanziellen, organisatorischen, rechtlichen und technischen Voraussetzungen für eine wirtschaftliche und zweckmäßige Neukonzeption der Fachanwendung gemeinsam klären und umsetzen.
Die Nachkontrolle zum Bericht 1/2018 „System der NÖ Wohnungsförderung“ (Vorbericht) ergab, dass von den neun Empfehlungen aus diesem Bericht fünf ganz oder großteils und vier teilweise umgesetzt wurden. Damit entsprachen die NÖ Landesregierung und die Abteilung Wohnungsförderung F2 den Empfehlungen zu rund 78 Prozent.
Sie konnten organisatorische und strategische Verbesserungen erreichen sowie 3,5 Vollzeitäquivalente abbauen. Minderausgaben bei der Wohnungsförderung ermöglichten höhere Unterstützungen in Ortskernen oder Regionen mit Abwanderung sowie für nachhaltiges, junges, leistbares oder begleitetes Wohnen.
Im Jahr 2019 betrug die Wohnungsförderung 373 Millionen Euro. Davon entfielen 334 Millionen Euro auf die Errichtung und die Sanierung von 8.748 Wohneinheiten, 35 Millionen Euro auf Wohnbeihilfen und Wohnzuschüsse im Rahmen von Subjektförderungen und vier Millionen Euro auf sonstige Ausgaben (Wohnassistenz, Wohnbauforschung, Öffentlichkeitsarbeit, Studien). Die Ausgaben lagen damit um 65 Millionen Euro oder 15 Prozent unter denen des Jahres 2016.
Die Anzahl der errichteten und sanierten Eigenheime ging um 22 Prozent auf 2.956 Einheiten zurück. Die geförderten Sanierungen im Wohnbau verzeichneten einen Rückgang um 27 Prozent auf 1.988 Wohneinheiten im Jahr 2019.
Unterdessen stiegen die bewilligten Haftungen im Wohnbau auf 423 Millionen Euro, wobei im Jahr 2019 mit 3.804 Wohneinheiten insgesamt um 172 Einheiten mehr gefördert wurden als im Jahr 2016. In dieser Entwicklung spiegelten sich das NÖ Haftungsmodell (Kapitalmarktdarlehen mit Haftung und Annuitätenzuschüsse des Landes), niedrige Kapitalmarktzinsen sowie fehlende Mehrheiten für Sanierungen bei Wohnungseigentumsgemeinschaften wider.
Das NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005 zielte darauf ab, die Errichtung, die Sanierung und den Erwerb von Wohnraum, Gesundheitseinrichtungen und Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge in Niederösterreich zu fördern. Maßgabe waren die verfügbaren Mittel, der Wohnungsbedarf sowie regionale, wirtschaftliche, arbeitsmarktpolitische und soziale Gegebenheiten und Prognosen.
„Die blau-gelbe Wohnbaustrategie. Regional. Nachhaltig. Fair.“ und die Wohnungsförderungsrichtlinien 2019 (Beschluss der NÖ Landesregierung vom 24. September 2019) enthielten – noch ausbaufähige – Leistungs- und Wirkungsziele (Ergebnis 1).
Die NÖ Wohnungsförderung trug zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen „Transformation unserer Welt: Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ bei. Dieser Beitrag sollte in den strategischen Grundlagen und Berichten sichtbar gemacht werden.
Die Finanzierung erfolgte vor allem aus allgemeinen Deckungsmitteln, aus Rückflüssen der Förderungsdarlehen (Tilgungen, Zinsen) und Zahlungen der beiden auslaufenden Wohnbaufonds des Bundes. Die allgemeinen Deckungsmittel enthielten den Wohnbauförderungsbeitrag, der im Jahr 2019 rund 178 Millionen Euro oder 48 Prozent zur Finanzierung beitrug.
Die Verrechnung und die laufende Verbuchung der Ausgaben für Förderungsdarlehen (Zuschüsse) erfolgten nunmehr auf den richtigen Voranschlagsstellen (Ergebnis 2).
Wegen der niedrigen Kapitalmarktzinsen erfolgten keine vorzeitigen Rückzahlaktionen und begünstigten Tilgungen (Ergebnis 3).
Die Bilanzsumme 2019 des NÖ Wohnbauförderungsfonds sank weiter auf 115 Millionen Euro. Daher stand die Abwicklung des Fonds an. Der NÖ Landtag führte ab dem Rechnungsabschluss 2019 eine Berichtspflicht für den Fonds ein. Die Rotation der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft war ab dem Rechnungsabschluss 2020 geplant (Ergebnis 4).
Die Abteilung Wohnungsförderung F2 stellte Überlegungen zu den Mitnahmeeffekten von einkommensunabhängigen Förderungen an, die vor allem dem Klimaschutz und der Sicherheit dienten. Die zugesagte Evaluierung erfolgte jedoch nicht (Ergebnis 5).
Die Abteilung Wohnungsförderung F2 schuf mit dem Dezentralisierungskonzept, der Nachbesetzungsanalyse, dem Mitarbeitergespräch und der Verstärkung des internen Kontrollwesens weitere Grundlagen für das Organisations- und Personalentwicklungskonzept (Ergebnis 6).
Mit 102 Bediensteten (96 Vollzeitäquivalenten) verfügte die Abteilung um neun Bedienstete und 3,5 Vollzeitäquivalente weniger als im Jahr 2016. Das entsprach jährlichen Minderausgaben von rund 250.000 Euro an durchschnittlichen Personalausgaben.
Außerdem baute die Abteilung ihr Kennzahlensystem weiter aus (Ergebnis 7) und erweiterte die elektronische Antragstellung (Ergebnis 8).
Ein Gesamtkonzept für die Öffentlichkeitsarbeit lag noch nicht vor (Ergebnis 9).
Die NÖ Landesregierung sagte in ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2021 zu, die Empfehlungen des Landesrechnungshofs umzusetzen und informierte über die dazu geplanten beziehungsweise bereits gesetzten Maßnahmen.
Die Straßenverkehrsordnung 1960 schränkte den Schwerverkehr durch Fahrverbote an Wochenenden, Feiertagen und in der Nacht ein, um eine zu hohe Verkehrsdichte sowie Lärm- und Umweltbelastung zu vermeiden.
Zu diesen Fahrverboten bestanden generelle Ausnahmen. Zudem konnten individuelle Ausnahmen beantragt werden. Ausnahmebewilligungen für Fahrten aus dem Ausland und durch mehrere Bezirke fielen in die Zuständigkeit der Abteilung Verkehrsrecht RU6, die rund 89 Prozent aller Verfahren zu Ausnahmen vom Wochenend-, Feiertags- und Nachtfahrverbot durchführte. Im Jahr 2019 waren das 643 Anträge.
Ausnahmen für Fahrten innerhalb eines Bezirks oblagen der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde. Im Jahr 2019 entfielen insgesamt 69 Anträge oder elf Prozent auf die NÖ Bezirkshauptmannschaften. Diese geringen Fallzahlen ließen sich von der Abteilung Verkehrsrecht RU6 oder von einer Bezirkshauptmannschaft bewältigen.
Die gesetzlichen Ausnahmen umfassten den Frachtverkehr zu und von Flughäfen, Bahnhöfen oder Häfen, die Beförderung von bestimmten Gütern und verderblichen Produkten, weiters Fahrten für bestimmte Zwecke und bestimmte Unternehmungen. Außerdem galt das generelle Nachtverbot nicht für lärmarme Lastkraftwagen.
Die Bewilligung einer individuellen Ausnahme erforderte ein erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse, eine gesetzliche oder sonstige Verpflichtung, durfte weder die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigen noch schädliche Einwirkungen auf Bevölkerung und Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe verursachen. Die Fahrer mussten eine Ausnahmebewilligung auf der gesamten Strecke mitführen.
Wegen der vielen generellen Ausnahmen ging die Anzahl an Ausnahmebewilligungen zurück. Von 2015 bis 2019 betrug der Rückgang rund 13 Prozent. Auch diese Entwicklung sprach dafür, die Erteilung von Ausnahmebewilligungen bei einer Bezirkshauptmannschaft (Kompetenzzentrum) oder überhaupt bei der Abteilung Verkehrsrecht RU6 zu bündeln.
Die Verkehrsdaten zeigten in Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg, dass der Schwerverkehr an Wochenenden, Feiertagen und in den Nachtstunden – trotz der zahlreichen Ausnahmen – abnahm. Dazu trugen Fahrverbote und andere Faktoren wie Lenk- und Ruhezeiten sowie Betriebs- und Geschäftszeiten bei. Der Umfang erschloss sich nicht aus den Verkehrsdaten.
Die Anträge auf Ausnahmen vom Wochenend-, Feiertags- und Nachtfahrverbot konnten mit der Post, mit E-Mail oder mit der digitalen Fachanwendung „Wochenendfahrverbot“ eingebracht werden, die das Land Oberösterreich in einem Portalverbund bereitstellte. Die Bezirkshauptmannschaften waren wegen der geringen Fallzahlen nicht eingebunden.
Die Fachanwendung leitete die eingegebenen Anträge mit E-Mail an die Abteilung Verkehrsrecht RU6 weiter. Da Schnittstellen fehlten, erfolgte die weitere Bearbeitung, die Zustellung, die Erledigung sowie die Vorschreibung der Gebühren und Verwaltungsabgaben (Kostenspruch) im elektronischen Aktensystem des Landes NÖ. Die Abteilung lud die erteilten Ausnahmebewilligungen nicht in die Fachanwendung hoch.
Antragstellende und andere Behörden konnten daher den Stand des Verfahrens oder den Bescheid nicht in der Fachanwendung abrufen. Diese stammte im Wesentlichen aus dem Jahr 2003 und entsprach nicht mehr allen datenschutzrechtlichen und technischen Möglichkeiten. Das schränkte den Nutzen und die Nutzung dieser länderübergreifenden E-Government-Anwendung ein. Daher waren die finanziellen, organisatorischen, rechtlichen und technischen Voraussetzungen für eine wirtschaftliche und zweckmäßige Weiterentwicklung der Fachanwendung mit dem Betreiber (Land Oberösterreich) und den anderen Nutzern (Länder, Bundesministerium für Inneres, Landespolizeidirektionen) zu klären und gemeinsam umzusetzen.
In den Jahren 2015 bis 2019 langten 46 Prozent der insgesamt 3.081 Anträge erst einen Tag bis fünf Tage vor dem geplanten Fahrtantritt ein. Die Abteilung Verkehrsrecht RU6 konnte dennoch alle Ausnahmebewilligungen vor dem Fahrtantritt zustellen, überging dabei jedoch den Straßenerhalter (Formalpartei). Um diese – auch in anderen Ländern geübte – Verwaltungsvereinfachung zu legalisieren, müssten die Länder beim Bund eine Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960 durchsetzen.
Die NÖ Landesregierung sagte in ihrer Stellungnahme vom 16. Februar 2021 zu, die Empfehlungen des Landesrechnungshofs umzusetzen und informierte über die dazu geplanten bzw. bereits gesetzten Maßnahmen.
Die „Landesstelle für Brandverhütung des Bundeslandes NÖ“ ist ein gemeinnütziger Verein, der auf dem Gebiet des vorbeugenden Brandschutzes und der Brandursachenermittlung tätig ist. Er wird durch die Versicherungswirtschaft und das Bundesland NÖ finanziell unterstützt.
Im Jahr 1997 wurde durch den LRH eine Kontrolle der „Landesstelle für Brandverhütung des Bundeslandes NÖ“ durchgeführt. In diesem Prüfbericht (Bericht des Landesrechnungshofes 1/1998) wurde festgestellt, dass der Verein grundsätzlich in rechtlicher, finanzieller, organisatorischer und administrativer Hinsicht sanierungsbedürftig ist.
Im Rahmen der nunmehr erfolgten Nachkontrolle wurde geprüft, welche Maßnahmen mittlerweile durch den Verein gesetzt, welche Empfehlungen des LRH realisiert wurden bzw. wie sich die Situation des Vereines nunmehr darstellt.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Verein nunmehr sowohl in organisatorischer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht als saniert zu betrachten ist. Er ist im überwiegenden Ausmaß den Empfehlungen und Anregungen des LRH nachgekommen und hat auch im finanziellen Bereich die erforderlichen Konsequenzen gezogen. Es wurden somit die notwendige Grundlagen für den Fortbestand des Vereines und die Erfüllung des Vereinszweckes in der Zukunft geschaffen.
Im Aufbau einer zielgruppenorientierten Öffentlichkeitsarbeit sieht der LRH noch ein zu bearbeitendes Entwicklungsfeld. Bei der Aus- und Weiterbildung von Brandschutzbeauftragten sollte es künftig zu einer wirtschaftlichen Kooperation mit dem NÖ Landesfeuerwehrverband kommen.
Die Landesstelle für Brandverhütung hat in ihrer Stellungnahme zugesagt, den Empfehlungen des LRH nachzukommen.
Die NÖ Familienland GmbH löste im Jahr 2013 den Verein Hand in Hand – NÖ Familienland als Zentrum für Familienarbeit und Servicestelle für alle Generationen einer Familie ab. Die Gründung der Gesellschaft verfolgte das Ziel, Familien bei der Erfüllung ihrer familienbezogenen Aufgaben, vor allem im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, zu unterstützen.
Das Land NÖ betrieb die NÖ Familienland GmbH als Alleingesellschafter. In den Jahren 2016 bis 2019 finanzierte sich die Landesgesellschaft zu rund 77 Prozent aus den Erlösen ihrer schulischen Tages- und Ferienbetreuung sowie Seminarerlösen, zu rund 16 Prozent aus dem Gesellschafterzuschuss des Landes NÖ und zu rund sieben Prozent aus der Produktion des NÖ Familienmagazins „Familienzeit“.
Jährliche Zuschussvereinbarungen der Beteiligungsverwaltung sicherten der NÖ Familienland GmbH einen Gesellschafterzuschuss des Landes NÖ von jährlich maximal 2,50 Millionen Euro zu. Die Vorgaben beschränkten sich dabei auf die Budgetzahlen ohne messbare Wirkungsziele.
Ende 2019 wies die Gesellschaft bei einer Bilanzsumme von rund sieben Millionen Euro ein Eigenkapital von 6,27 Millionen Euro aus, das aus Landeszuschüssen finanziert wurde. Davon entfielen rund 6,12 Millionen Euro auf eine ungebundene Rücklage. Die Höhe der Rücklage war weder wirtschaftlich noch zweckmäßig, weil die finanziellen Mittel dem Landeshaushalt fehlten.
Im Jahr 2016 zahlte das Land der NÖ Familienland GmbH einen Gesellschafterzuschuss von 1,53 Millionen Euro und in den Folgejahren 2017 bis 2019 jeweils 2,50 Millionen Euro. Die Gesellschaft hatte höhere Zuschüsse beantragt, obwohl die durchschnittlichen Jahresverluste 1,40 Millionen Euro betrugen. Ihre Budgetplanung war nicht darauf ausgerichtet, zur Konsolidierung des Landeshaushalts beizutragen, sondern den Gesellschafterzuschuss voll auszuschöpfen.
Aufsichtsrat und Generalversammlung waren daher gefordert, Vorgaben für die jährliche Budgetplanung und die mittelfristige Finanzplanung zu erteilen, einen restriktiven Budgetvollzug anzuordnen und diesen zu überwachen. Damit könnte der NÖ Landeshaushalt um rund eine Million Euro jährlich sowie einmalig in Höhe der ungebundenen Rücklage entlastet werden.
Die NÖ Familienland GmbH verfügte Ende 2019 über ein Stammpersonal von 25 Beschäftigten (20,85 Vollzeitäquivalente) und ein Betreuungspersonal von 319 Beschäftigten (207,09 Vollzeitäquivalente). Der Männeranteil lag insgesamt unter zehn Prozent.
Die Personalverrechnung und die Funktion des Datenschutzbeauftragten waren ausgelagert.
In den Jahren 2016 bis 2019 entfielen durchschnittlich rund 88 Prozent des Gesamtaufwands auf Personal, rund neun Prozent auf Abschreibungen und sonstige Aufwendungen und rund drei Prozent auf Material und zugekaufte Leistungen für die Produktion des Familienmagazins. Die sonstigen Aufwendungen betrafen Öffentlichkeitsarbeit, Beratungsleistungen sowie Kooperationen und Studien.
In den Schuljahren 2016/2017 bis 2019/2020 besorgte die NÖ Familienland GmbH die Tages- und die Ferienbetreuung an 186 Schulstandorten mit durchschnittlich 5.700 Pflichtschülerinnen und -schülern in 272 Gruppen, das entsprach rund 25 Prozent der landesweiten schulischen Tages- und Ferienbetreuung. Damit trug die Gesellschaft zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei. Zudem förderte sie eine qualitätsvolle Betreuung durch spezielle Konzepte sowie Aus- und Weiterbildungen für Freizeitpädagogik.
Außerdem wickelte die Gesellschaft die Förderungsaktion „Schulhöfe und Spielplätze in Bewegung“ ab und beriet dabei die Schulerhalter (Gemeinden, Schulverbände). Sie achtete auf eine bedarfsgerechte Gestaltung und auf eine Mitwirkung der Nutzer, verabsäumte jedoch, wie auch die Abteilung Allgemeine Förderung und Stiftungsverwaltung F3, die Kontrolle der Selbstbehalte der Schulerhalter. Mögliche Unvereinbarkeiten von haupt- und nebenberuflicher Beratung und Planungsleistungen waren nicht ausge-schlossen.
Mit Regierungsbeschluss von 24. März 2020 übertrug das Land NÖ der Gesellschaft die Zuständigkeit für den NÖ Familienpass. Die Anzahl der Familienpassinhaber verringerte sich in den Jahren 2016 bis 2019 um 11.677 oder 5,5 Prozent auf 202.106 im Jahr 2019. Die Anzahl der Neuausstellungen sank in diesem Zeitraum um 22,4 Prozent auf 9.786 im Jahr 2019.
Zudem führte die Gesellschaft Projekte und Veranstaltungen für Familien durch und entwickelte Konzepte zur Unterstützung von Familien sowie für das Zusammenwirken der Generationen. Die beiden Denkwerkstätten „Familie“ und „Schule.Leben.Zukunft“ befassten sich mit Zukunftsfragen der Lebensräume Familie und Schule. Für die wissenschaftlichen Grundlagen sorgten Studien.
Die NÖ Landesregierung und die NÖ Familienland GmbH sagten in ihren Stellungnahmen vom 20. Oktober 2020 und vom 6. Oktober 2020 zu, die Empfehlungen des Landesrechnungshofs umzusetzen und informierten über die dazu geplanten beziehungsweise bereits gesetzten Maßnahmen.
Die Nachkontrolle zum Bericht 5/2017 „Jugendausbildungs- und Leistungszentren, Förderung“ ergab, dass von den sieben Empfehlungen aus diesem Bericht vier ganz, zwei großteils und eine teilweise umgesetzt wurden. Die Abteilung Sport WST5 entsprach den Empfehlungen aus dem Vorbericht damit insgesamt zu rund 93 Prozent.
Mit der Sportstrategie Niederösterreich 2020 und dem „NÖ Sportfördersystem – NEU“ lagen die Voraussetzungen für eine ergebnis- und wirkungsorientierte Sportförderung mit messbaren Zielwerten und Kennzahlen vor. Im Jahr 2019 betrugen die Sportausgaben 21,4 Millionen Euro, davon entfielen 2,1 Millionen Euro auf den Nachwuchsleistungssport.
Die höhere Finanzierung der Sportausgaben aus zweckgebundenen Ertragsanteilen und Rücklagen entlastete die allgemeinen Deckungsmittel des Landes, im Jahr 2019 einmalig um 2,30 Millionen Euro.
Das NÖ Sportfördersystem verpflichtete die NÖ Sportverbände ab dem Jahr 2017 dazu, ihren Förderungsbedarf durch Entwicklungskonzepte, Finanzierungspläne und Fortschrittsberichte nachzuweisen. Das erhöhte die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Förderungen.
Die einheitliche Verwendung des Begriffs „Nachwuchsleistungssport“ setzte ab dem Rechnungsjahr 2017 ein und wurde bis auf die – dem NÖ Landtag vorbehaltene – Anpassung im NÖ Sportgesetz umgesetzt (Ergebnis 1).
Die organisatorischen Verbesserungen ermöglichten der Abteilung Sport WST5 vernachlässigte Kontrollaufgaben wiederaufzunehmen und die widmungsgemäße Verwendung von Förderungen zu überprüfen. (Ergebnis 2).
Die „Allgemeine Richtlinie des Landes Niederösterreich für Sportförderungen“ sowie die „Spezielle Richtlinie des Landes Niederösterreich für die Förderung Nachwuchsleistungssport“ aus dem Jahr 2017 schlossen Förderungen an Sportorganisationen außerhalb des NÖ Sportgesetzes und des NÖ Sportbudgets aus und wirkten Mitnahmeeffekten entgegen (Ergebnis 3).
Die Abteilung Sport WST5 verfolgte die Umsetzung der Sportstrategie 2020 und der darin angestrebten Ziele und veranlasste deren Evaluierung. Sie musste Rückschläge bei der Verfolgung der Sportziele (Anteil der sportlich aktiven NÖ Bevölkerung von 36 Prozent und NÖ Anteil von 22 Prozent an den Nachwuchsmeistertiteln) hinnehmen und arbeitete bereits an einer Weiterentwicklung der Sportstrategie 2020 (Ergebnis 4).
So fiel der Anteil der sportlich aktiven NÖ Bevölkerung im Jahr 2019 auf rund 26 Prozent und der NÖ Anteil an Nachwuchsmeistertiteln auf 15 Prozent zurück, wobei in den Vorjahren bereits rund 18 Prozent erreicht worden waren. Der Anteil an Kindern und Jugendlichen, die sich in NÖ Sportvereinen betätigen, erreichte hingegen mit 48 Prozent fast den Zielwert von 50 Prozent. Der Mädchenanteil von 45 Prozent übertraf die angestrebten 40 Prozent. Die Abteilung Sport WST5 war mit ihren Partnern gefordert, zur nachhaltigen Erreichung der Zielwerte im Breiten- und Spitzensport bewährte Strategien und Maßnahmen weiterzuführen sowie neue Ansätze zu verfolgen.
Der Voranschlag 2018 untergliederte das Sportbudget in 16 Teilabschnitte und beendete dessen kleinteilige Untergliederung in 21 Teilabschnitte (Ergebnis 5).
Der Empfehlung, die Bezeichnungen und Zuordnungen aus dem NÖ Sportgesetz zu verwenden und die jährlichen Fortschritte bei der Umsetzung der Sportstrategie Niederösterreich 2020 bzw. des „NÖ Sportfördersystems – NEU“ darzustellen, kam die Abteilung in den Sportberichten 2017 und 2018 nach (Ergebnis 6).
Die für Sportzwecke bestimmten Ertragsanteile aus der NÖ Rundfunkabgabe reichten nicht aus, um die Sportförderung zur Gänze zu finanzieren. Ihr Finanzierungsanteil betrug im Jahr 2019 rund 63 Prozent. Dafür wurde eine Rücklage von 2,30 Millionen Euro aufgelöst, sodass weniger allgemeine Haushaltsmittel als in den Vorjahren herangezogen werden mussten.
Im Voranschlag 2020 sank der Anteil der NÖ Rundfunkabgabe wieder auf 52 Prozent (Ergebnis 7).
Die NÖ Landesregierung sagte in ihrer Stellungnahme vom 20. Oktober 2020 zur teilweise umgesetzten Empfehlung zu, im Rahmen der Überarbeitung der Sportstrategie Niederösterreich zu berücksichtigen, dass die gesetzten Zielwerte im Sinne eines wirkungsorientierten strategischen Controllings verfolgt werden, um abweichende Entwicklungen erkennen und abfangen zu können.