
Stand 28. Oktober 2025
Die rechtlichen Grundlagen für den Landesrechnungshof finden sich vor allem in der NÖ Landesverfassung 1979 sowie in der Geschäftsordnung und der Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse des NÖ Landtags nach Maßgabe der folgenden Artikel des Bundes-Verfassungsgesetzes und folgender Paragrafen des Verfassungsgerichtshofgesetzes und des Bundesfinanzierungsgesetzes.
Bundesrecht
Auszug aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Stammfassung: BGBl. Nr. 1/1930 (Wiederverlautbarung) und BGBl. I 1999/194 (Druckfehlerberichtigung)
Artikel 22a (1) Die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe, die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Absatz 2 geheim zu halten sind. Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern sind nicht zur Veröffentlichung verpflichtet; sie können solche Informationen nach Maßgabe dieser Bestimmung veröffentlichen.
(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Artikel120a B-VG) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.
(3) Jedermann hat das Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber den sonstigen der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, sofern
- im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder
- der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder
- es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß der Ziffer 1 oder der Ziffer 2 vorliegen, handelt.
Dies gilt nicht, soweit die Geheimhaltung der Informationen in sinn-gemäßer Anwendung des Absatz 2 oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung erforderlich ist oder, sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist, gesetzlich anderes bestimmt ist.
(4) Die näheren Regelungen sind:
- auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, durch Bundesgesetz zu treffen, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird;
- in Vollziehung Bundes- oder Landessache, je nachdem, ob die den Gegenstand der Information betreffende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist.
(...)
Artikel 127c Ist in einem Land ein Landesrechnungshof eingerichtet, können durch Landesverfassungsgesetz folgende Regelungen getroffen werden:
- eine dem Artikel 126a erster Satz entsprechende Bestimmung mit der Maßgabe, dass Artikel 126a zweiter Satz auch in diesem Fall gilt;
- dem Artikel 127a Absatz 1 bis 6 entsprechende Bestimmungen betreffend Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern;
- dem Artikel 127a Absatz 7 und 8 entsprechende Bestimmungen betreffend Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern.
Anmerkungen: Ziffer 4. wurde durch BGBl. I 2012/51 aufgehoben; die Ermächtigung in den Ziffern 2. und 3. hat Niederösterreich noch nicht umgesetzt. Daher kann der Landesrechnungshof Niederösterreich die Gebarung von Gemeinden und Gemeindeverbänden nur auf Ersuchen der NÖ Landesregierung im Rahmen der Gemeindeaufsicht überprüfen.
Artikel 127a (1) Der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegt die Gebarung der Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern sowie die Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gemeinde bestellt sind. Die Überprüfung hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken.
(2) Die Bürgermeister haben alljährlich die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse dem Rechnungshof und gleichzeitig der Landesregierung zu übermitteln.
(3) Der Rechnungshof überprüft weiter die Gebarung von Unternehmungen, an denen eine Gemeinde mit mindestens 10.000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Hinsichtlich der Prüfzuständigkeit bei einer tatsächlichen Beherrschung gilt Artikel 126b Absatz 2 sinngemäß. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen.
(4) Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln einer Gemeinde mit mindestens 10.000 Einwohnern zu überprüfen.
(5) Der Rechnungshof gibt das Ergebnis seiner Überprüfung dem Bürgermeister bekannt. Der Bürgermeister hat hiezu Stellung zu nehmen und die auf Grund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten dem Rechnungshof mitzuteilen. Der Rechnungshof hat das Ergebnis seiner Gebarungsüberprüfung samt einer allenfalls abgegebenen Äußerung des Bürgermeisters der Landesregierung und der Bundesregierung mitzuteilen.
(6) Der Rechnungshof erstattet dem Gemeinderat über seine Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr, soweit sie sich auf die betreffende Gemeinde bezieht, spätestens bis 31. Dezember Bericht. Er hat jeden Bericht gleichzeitig mit der Vorlage an den Gemeinderat auch der Landesregierung sowie der Bundesregierung mitzuteilen. Die Berichte des Rechnungshofes sind nach Vorlage an den Gemeinderat zu veröffentlichen.
(7) Der Rechnungshof hat auf begründetes Ersuchen der Landesregierung die Gebarung bestimmter Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern zu überprüfen. Die Absätze 1 und 3 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden. In jedem Jahr dürfen nur zwei derartige Ersuchen gestellt werden. Solche Ersuchen sind nur hinsichtlich jener Gemeinden zulässig, die im Vergleich mit anderen Gemeinden über eine auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen verfügen.
(8) Der Rechnungshof hat auf Beschluss des Landtages die Gebarung bestimmter Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern zu überprüfen. Die Absätze 1 und 3 bis 6 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Bericht des Rechnungshofes auch dem Landtag mitzuteilen ist. In jedem Jahr dürfen nur zwei derartige Anträge gestellt werden. Solche Anträge sind nur hinsichtlich jener Gemeinden zulässig, die im Vergleich mit anderen Gemeinden über eine auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen verfügen.
Artikel 126a Entstehen zwischen dem Rechnungshof und einem Rechtsträger (Artikel 121 Absatz 1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln, so entscheidet auf Antrag der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder des Rechnungshofes der Verfassungsgerichtshof. Alle Rechtsträger sind verpflichtet, entsprechend der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes eine Überprüfung durch den Rechnungshof zu ermöglichen.
Anmerkung: Artikel 121 Absatz 1 B-VG lautet: (1) Zur Überprüfung der Gebarung des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger ist der Rechnungshof berufen.
Artikel 142 (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über die Anklage, mit der die verfassungsmäßige Verantwortlichkeit der obersten Bundes- und Landesorgane für die durch ihre Amtstätigkeit erfolgten schuldhaften Rechtsverletzungen geltend gemacht wird.
(2) Die Anklage kann erhoben werden:
(....)
d) gegen die Mitglieder einer Landesregierung und die ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit durch dieses Gesetz oder durch die Landesverfassung gleichgestellten Organe wegen Gesetzesverletzung: durch Beschluss des zuständigen Landtages;
(...)
Auszug aus dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG
Stammfassung BGBl. 1953/85/ (Wiederverlautbarung)
2. Hauptstück
Besondere Bestimmungen
A. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes regeln (Artikel 126a und 127c Ziffer 1 B-VG sowie § 10 Absatz 10 des Parteiengesetzes 2012)
§ 36a (1) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungshof und einem Rechtsträger (Artikel 121 Absatz 1 B-VG) über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln, können der Rechnungshof sowie in Angelegenheiten der Bundesgebarung die Bundesregierung und in Angelegenheiten der Länder-, Gemeindeverbände- und Gemeindegebarung die Landesregierung den Antrag auf Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof stellen. Eine Meinungsverschiedenheit liegt vor, wenn ein Rechtsträger die Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Gebarungsüberprüfung ausdrücklich bestreitet oder die Gebarungsüberprüfung tatsächlich nicht zulässt, oder aber der Rechnungshof sich weigert, besondere Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen.
(2) Ein Antrag ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Auftreten der Meinungsverschiedenheit ein Jahr vergangen ist.
§ 36b Wird der Verfassungsgerichtshof angerufen, so hat dies den Aufschub oder die Unterbrechung der betreffenden Amtshandlung des Rechnungshofes bis zur Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof zur Folge.
§ 36c (1) Parteien sind der Antragsteller, der Rechtsträger, mit dem eine Meinungsverschiedenheit über die Zuständigkeit des Rechnungshofes entstanden ist, und der Rechnungshof.
(2) Hat sich die Meinungsverschiedenheit mit einem Rechtsträger ergeben, der nicht eine Gebietskörperschaft ist, so sind im Fall einer Unternehmung jene Gebietskörperschaften, die an dieser beteiligt sind, wenn es sich jedoch um einen anderen Rechtsträger handelt, jene Gebietskörperschaften, in deren Gebarungsbereich der betreffende Rechtsträger fällt, vom Verfassungsgerichtshof zu einer Äußerung aufzufordern und als mitbeteiligte Parteien dem Verfahren beizuziehen.
§ 36d In einem Erkenntnis, mit dem festgestellt wird, dass der Rechnungshof zur Überprüfung der Gebarung eines Rechtsträgers zuständig ist, ist auch auszusprechen, dass der Rechtsträger schuldig ist, die Gebarungsüberprüfung bei sonstiger Exekution zu ermöglichen.
§ 36e Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist tunlichst binnen sechs Monaten nach Einlangen des Antrages zu fällen und den Parteien des Verfahrens zuzustellen.
§ 36f (1) In Verfahren über eine Meinungsverschiedenheit zwischen einer Gebietskörperschaft und dem Rechnungshof werden Kosten nicht zugesprochen.
(2) In Verfahren über eine Meinungsverschiedenheit zwischen anderen Rechtsträgern und dem Rechnungshof kann der unterlegenen Partei sowie einer Partei, die ihren Antrag vor der mündlichen Verhandlung zurückgezogen hat, auf Antrag der Ersatz der Prozesskosten auferlegt werden.
Auszug aus dem Bundesfinanzierungsgesetz
BGBl. 1992/763 in der Fassung BGBl. I 2017/53
§ 2 (4) Die ÖBFA (Österreichische Bundesfinanzierungsagentur) hat nach Aufforderung durch den Bundesminister für Finanzen im Namen und auf Rechnung des Bundes unter Beachtung der Ziele gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, für Rechtsträger des Sektors 1314 (Sozialversicherung) gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) sowie für Länder gegen Kostenersatz
- Kreditoperationen durchzuführen und abzuschließen und diesen Rechtsträgern und Ländern sodann aus diesen Mitteln Darlehen zu gewähren,
- Währungstauschverträge abzuschließen, um sodann Verträge mit diesen Rechtsträgern und Ländern einzugehen, um Verpflichtungen aus Kreditoperationen dieser Länder und Rechtsträger durch inhaltliche Überbindung der Forderungen und Verpflichtungen aus diesen Währungstauschverträgen nachträglich zu ändern,
- Veranlagungen von Kassenmitteln dieser Rechtsträger und Länder durchzuführen und abzuschließen,
- ein Cash Pooling zur Unterstützung der Liquiditätssteuerung von diesen Rechtsträgern und Ländern einzurichten und ihnen dieses anzubieten,
- Risikomanagementleistungen einschließlich Monitoring und Berichtswesen zu erbringen.
(4a) Voraussetzung für eine Aufforderung gemäß Absatz 4 Ziffern 1 bis 4 ist ein jährlicher Nachweis der Rechtsträger oder der Länder über die Einhaltung der Grundsätze des § 2a. Dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn ein entsprechender Beschluss des Landtages oder eine Bestätigung durch den Landesrechnungshof im jeweiligen Landesrechnungsabschluss vorgelegt wird. Für Rechtsträger ist ein entsprechender Vermerk im jeweils aktuellen Jahresabschluss oder ein veröffentlichter Beschluss des Leitungsorgans mit Zustimmung des Aufsichtsorgans erforderlich. Weiters hat der Voranschlag eines Landes einen Vermerk zu enthalten, dass die Grundsätze des § 2a eingehalten werden. Ebenso sind für bereits bestehende Finanzierungen jährliche Nachweise in der zuvor angeführten Form zu erbringen.
§ 2a Bei Ausübung der Aufgaben gemäß § 2 sind jedenfalls folgende Grundsätze anzuwenden:
- Grundsatz der risikoaversen Finanzgebarung. Die mit der Finanzgebarung verbundenen Risiken sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Minimierung der Risiken ist stärker zu gewichten als die Optimierung der Erträge oder Kosten. Kreditaufnahmen zum Zweck mittel- und langfristiger Veranlagungen sowie der Erwerb von derivativen Finanzinstrumenten ohne entsprechendes Grundgeschäft sind unzulässig. Kreditaufnahmen in fremder Währung bei gleichzeitiger Absicherung des Wechselkursrisikos, die Veranlagung von Kassenmitteln bei Kontrahenten mit hoher Bonität und das Eingehen von Zinskostenrisiken des Schuldenportfolios innerhalb zuvor definierter Risikoschranken sind zulässig. Weiters bedeutet dies, dass Richtlinien für das Risikomanagement für alle relevanten Risikoarten vorliegen müssen, insbesondere für die Risikoarten Kredit-, Markt-, Liquiditäts-, Reputations-, Rechts- und operationelles Risiko.
- Grundsatz einer strategischen Planung bezüglich Schulden- und Liquiditätsmanagement entsprechend den Vorgaben durch die hiefür zuständigen Organe.
- Grundsatz der Umsetzung einer Aufbau- und Ablauforganisation unter Einhaltung der personellen Funktionstrennung von Front- und Backoffice bzw. Controlling (Vier-Augen-Prinzip). Die handelnden Personen müssen abhängig von ihren Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.
- Grundsatz der Transparenz über getätigte Transaktionen gegenüber den hiefür zuständigen Organen.
§ 11 (11) Der § 2 Absatz 4a tritt mit 1. August 2018 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach Ablauf des 31. Juli 2018 ereignen.
Landesrecht
Auszug aus der NÖ Landesverfassung 1979 – NÖ LV 1979
Stammfassung LGBl. 0001-0
Die NÖ Landesverfassung 1979 beruft den Landesrechnungshof zur ständigen Kontrolle der Finanzgebarung der Landesverwaltung beziehungsweise zur laufenden Kontrolle der Landesverwaltung in Angelegenheiten der Gebarung des Landes und weiteren angeführten Angelegenheiten.
(Beschlüsse NÖ Landtag vom 27. November 1997, LGBl. 0001-7 vom 13. Februar 1998, und vom 7. Mai 1998, LGBl 0001-9 vom 23. Juli 1998)
Der Begriff „Gebarung“ bezeichnet aufgrund der ständigen Rechtsprechung der Verfassungsgerichtshofs jedes Verhalten, dass finanzielle Auswirkungen (Auswirkungen auf Ausgaben, Einnahmen und Vermögensbestände) hat:
Aus dem Rechtssatz zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) vom 11. Dezember 1979, KR1/76, Sammlungsnummer 7944, betreffend den Begriff der „Gebarung“:
(... ) der Gesetzgeber hat schon von Anfang an die Gebarung als ein über das bloße Hantieren mit finanziellen Mitteln (Tätigen von Ausgaben und Einnahmen, Verwalten von Vermögensbeständen) hinausgehendes Verhalten verstanden, nämlich jedes Verhalten, das finanzielle Auswirkungen (Auswirkungen auf Ausgaben, Einnahmen und Vermögensbestände) hat.
Die Gebarungskontrolle hat sich auch auf solches Verhalten zu erstrecken, das für die Beurteilung der Gebarung unter den Gesichtspunkten der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit maßgeblich ist. (...)
IX. Finanzkontrolle des Landes
Artikel 51
Finanzkontrolle
(1) Zur ständigen Kontrolle der Finanzgebarung der Landesverwaltung auf Richtigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ist der Landesrechnungshof berufen. Er ist ein Organ des Landtages und nur diesem gegenüber verantwortlich. Er besteht aus dem Landesrechnungshofdirektor und dem erforderlichen Personal. Er hat seinen Sitz in St. Pölten.
(2) Dem Landesrechnungshof obliegt die laufende Kontrolle der Landesverwaltung in folgenden Angelegenheiten:
- Gebarung des Landes;
- Gebarung von Stiftungen, Anstalten und Fonds, die von Landesorganen verwaltet werden;
- Gebarung von Unternehmungen, an denen das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern, soweit es sich um börsennotierte Unternehmungen handelt, mit mindestens 50 vH, im Übrigen mit mindestens 25 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist.
(Beschluss NÖ Landtag vom 18. März 2021, LGBl. Nr. 34/2021 vom 4. Mai 2021)
Weiters jener Unternehmungen, bei denen eine Beteiligung im Sinne des vorangegangenen Satzes von weniger als 50 vH vorliegt und die das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht.
(Beschluss NÖ Landtag vom 19. November 2009 2021, LGBl. 0001-17 vom 27. Jänner 2010)
Die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß dieser litera vorliegen;
(Beschluss NÖ Landtag vom 18. März 2021, LGBl. Nr. 34/2021 vom 4. Mai 2021) - Gebarung von Unternehmungen und Einrichtungen mit treuhändiger Verwaltung von Landesvermögen oder Ausfallshaftung des Landes;
- Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Ausnahme der Gemeinden, soweit Fördermittel des Landes verwendet werden;
- Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der vom Land gewährten finanziellen Förderungen und Subventionen.
(3) Der Landesrechnungshof kann im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß Absatz 2 auch Prüfaufträge von
- dem Landtag
- dem zur Vorberatung der Landesrechnungshofberichte von der Geschäftsordnung des Landtags berufenen Rechnungshofausschuss,
- einem Drittel der Abgeordneten des Landtages erhalten.
(3a) Im Rahmen von Gemeindeaufsichtsverfahren obliegt dem Landesrechnungshof über Ersuchen der Landesregierung die Erstellung von Gutachten über die Gebarung der Gemeinden und Gemeindeverbände. Der Landesrechnungshof ist bei der Erstellung von Gutachten unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(Beschluss NÖ Landtag vom 19. April 2012; LGBl. 0001-18 vom 25. Juni 2012)
(3b) Dem Landesrechnungshof ist der Entwurf des Rechnungsabschlusses zur Stellungnahme als Kontrolle gemäß Absatz 2 zu übermitteln. Der Landesrechnungshof kann binnen vier Wochen eine Stellungnahme abgeben, ob der Rechnungsabschluss im Einklang mit dem Voranschlag sowie den dazu vom Landtag im Voranschlagsbeschluss erteilten Aufträgen, Vorgaben und Ermächtigungen oder sonstigen voranschlagswirksamen Beschlüssen des Landtages erfolgt ist. Die Stellungnahme ist im Rechnungsabschluss in Abstimmung mit dem Landesrechnungshof zu berücksichtigen. Jene Punkte, bei denen eine Abstimmung nicht zustande kommt, sind im Rechnungsabschluss mit einer Äußerung der Landesregierung auszuweisen. Artikel 55 Absatz 2 ist auf die Stellungnahme sinngemäß anzuwenden. Die Artikel 55 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 56 sind nicht anzuwenden.
(Beschluss NÖ Landtag vom 19. April 2012; LGBl. 0001-18 vom 25. Juni 2012)
(4) Entstehen zwischen dem Landesrechnungshof und einem Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Landesrechnungshofs regeln, so entscheidet auf Antrag der Landesregierung oder des Landesrechnungshofs der Verfassungsgerichtshof.
(Beschluss NÖ Landtag vom 28. Juni 2001, LGBl 0001-12 vom 28. September 2001)
(5) An der Spitze des Landesrechnungshofes steht der vom Landtag zu wählende Landesrechnungshofdirektor. Der Landesrechnungshofdirektor vertritt den Landesrechnungshof nach außen. Ihm obliegt die Personal- und Diensthoheit über die Bediensteten des Landesrechnungshofes.
(6) Die Landesregierung hat dem Landesrechnungshof auf Vorschlag des Landesrechnungshofdirektors die zur ordnungsgemäßen Besorgung seiner Aufgaben erforderliche Anzahl von entsprechend qualifizierten Landesbediensteten zur Verfügung zu stellen. Weiters hat die Landesregierung für die dem jeweiligen Personalstand entsprechende räumliche und sonstige sachliche Ausstattung des Landesrechnungshofes zu sorgen und ihm die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen.
(7) Der Landesrechnungshofdirektor hat dem Präsidenten des Landtages alljährlich die voraussichtlichen personellen und sachlichen Erfordernisse für das kommende Jahr bekanntzugeben. Diese sind im Rechnungshofausschuss zu beraten und mit einer Empfehlung der Landesregierung zur Einarbeitung in den Landesvoranschlag für das kommende Jahr weiterzuleiten.
(8) Der Landesrechnungshofdirektor darf, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, die Besorgung der dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten dem Amt der Landesregierung übertragen, das diese Angelegenheiten in diesem Fall in seinem Namen und nach seinen Weisungen zu besorgen hat.
Artikel 51a
Datenverarbeitungen des Landesrechnungshofes
(1) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, personenbezogene Daten zur Erfüllung seiner verfassungs- und einfachgesetzlichen Aufgaben zu verarbeiten.
(2) Der Landesrechnungshof ist Verantwortlicher gemäß Artikel 4 Ziffer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4. Mai 2016, Seite 1, für Datenverarbeitungen zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.
(3) Für die Aufsicht über Verarbeitungen personenbezogener Daten des Landesrechnungshofes sowie im Bereich der Verwaltungsangelegenheiten des Landesrechnungshofes ist das Parlamentarische Datenschutzkomitee zuständig.
(NÖ Landtags-Datenschutz Novelle 2025, Beschluss NÖ Landtag vom 27. März 2025, LGBl. 2025/52 vom 12. Mai 2025)
Artikel 52
Bestellung und Abberufung des Landesrechnungshofdirektors
(1) Der Landesrechnungshofdirektor wird vom Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen bestellt. Der Bestellung hat eine öffentliche Ausschreibung und eine Anhörung durch den Rechnungshofausschuss des Landtages voranzugehen.
(2) Zum Landesrechnungshofdirektor darf nur ein Bewerber bestellt werden, der
- rechtskundig ist und die sonst nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist,
- keinem allgemeinen Vertretungskörper – ausgenommen Gemeinden – angehört,
- weder Mitglied der Bundesregierung oder Staatssekretär noch Mitglied einer Landesregierung ist,
- keine leitende Funktion in einem Unternehmen oder sonstigen Einrichtung ausübt, die der Überprüfung durch den Landesrechnungshof unterliegt.
(3) Der Landesrechnungshofdirektor ist für die Besorgung seiner Aufgaben als Organ des Landtages ausschließlich diesem verantwortlich. Hinsichtlich seiner rechtlichen Verantwortlichkeit ist der Landesrechnungshofdirektor den Mitgliedern der Landesregierung gleichgestellt. Während seiner Bestellung darf der Landesrechnungshofdirektor keinen Beruf mit Erwerbsabsichten ausüben.
(4) Der Landesrechnungshofdirektor hat vor dem Antritt seines Amtes gegenüber dem Präsidenten des Landtages das Gelöbnis der strengen Unparteilichkeit und der gewissenhaften Erfüllung der mit seinem Amt verbundenen Pflichten zu leisten.
(5) Die Amtsperiode des Landesrechnungshofdirektors beträgt sechs Jahre. Eine mehrmalige Wiederbestellung ist zulässig.
(Beschluss NÖ Landtag vom 6. Juli 2017, LGBl.0001-21 vom 31 August 2017)
(6) Vor Ablauf der Amtsperiode endet das Amt des Landesrechnungshofdirektors
- durch einen gegenüber dem Präsidenten des Landtages abzugebenden Verzicht des Landesrechnungshofdirektors auf die weitere Ausübung seines Amtes,
- durch die Übernahme einer Funktion nach Absatz 2 litera b bis litera d,
- durch die Abberufung durch einen Beschluss des Landtages, für den die Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist oder
- durch ein auf den Verlust seines Amtes lautendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes gemäß Artikel 142 B-VG.
Artikel 53
Vertretung des Landesrechnungshofdirektors
(1) Der Landesrechnungshofdirektor wird für den Fall seiner vorhersehbaren Verhinderung an der Ausübung seines Amtes durch einen von ihm bestellten Stellvertreter aus dem Kreis der Bediensteten des Landesrechnungshofes vertreten. Der Präsident des Landtages ist davon in Kenntnis zu setzen.
(2) Sind der Landesrechnungshofdirektor und der von ihm bestellte Stellvertreter durch ein unvorhersehbares Ereignis an der Ausübung ihres Amtes verhindert, wird der Landesrechnungshofdirektor während der Dauer dieser Verhinderung durch den jeweils ranghöchsten Bediensteten des Landesrechnungshofes vertreten.
Artikel 54
Überprüfungsbefugnisse
(1) Der Landesrechnungshof verkehrt mit allen seiner Überprüfung unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen unmittelbar.
(2) Alle Dienststellen des Landes sowie die Organe der der Überprüfung des Landesrechnungshofes unterliegenden Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen sind verpflichtet, dem Landesrechnungshof alle verlangten Auskünfte zu erteilen und jedem Verlangen zu entsprechen, das der Landesrechnungshof im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Einzelfall stellt. Insbesondere ist der Landesrechnungshof befugt,
- durch seine Organe an Ort und Stelle in die mit der Gebarung im Zusammenhang stehenden Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Korrespondenzen, Verträge) Einsicht zu nehmen und deren Übermittlung zu verlangen sowie Zugang zu automatisiert gespeicherten personenbezogenen und anderen Daten zu erhalten;
- die Vorlage von Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Bilanzen udgl. zu verlangen;
- Lokalerhebungen (wie Kassenprüfungen) durchzuführen;
- Personen, die nicht bei der überprüften Stelle tätig sind, als Auskunftspersonen anzuhören.
(3) Der Landesrechnungshof kann sich bei der Durchführung seiner Überprüfungstätigkeiten geeigneter Sachverständiger bedienen. Die Sachverständigen sind vom Landesrechnungshofdirektor zu beeiden, wenn dies nicht schon für die Erstattung von Gutachten der geforderten Art im Allgemeinen geschehen ist. Die Sachverständigen sind zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen
- aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen,
- im Interesse der nationalen Sicherheit,
- im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
- im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
- zur Vorbereitung einer Entscheidung,
- zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
- zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
verpflichtet.
(NÖ Informationsfreiheitsanpassungsgesetz 2025, Beschluss NÖ Landtag vom 22. Mai 2025, LGBl. 2025/63 vom 7. Juli 2025, in Kraft getreten mit 1. September 2025)
(4) Die Überprüfung hat sich auf die Kriterien der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften sowie der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken. Die Art und die näheren Modalitäten der Durchführung von Überprüfungen werden vom Landesrechnungshofdirektor im Einzelfall festgelegt.
(5) Dem Landesrechnungshof steht bei der Durchführung seiner Überprüfungstätigkeiten keine Einflussnahme auf die Verwaltung oder Führung der seiner Überprüfung unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen oder sonstigen Einrichtungen zu. Die Überprüfungen haben so zu erfolgen, daß die Amtstätigkeit oder der Betrieb der überprüften Dienststelle, Unternehmung oder sonstigen Einrichtung keine unnötige Behinderung erfährt und dass keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verletzt werden.
(6) Die Überprüfungstätigkeiten des Landesrechnungshofes sind nach Möglichkeit mit denen des Rechnungshofes abzustimmen. Auf die Tätigkeiten anderer Kontrolleinrichtungen ist tunlichst Bedacht zu nehmen.
Artikel 55
Stellungnahmen zu den vorläufigen Überprüfungsergebnissen
(1) Der Landesrechnungshof hat das vorläufige Ergebnis einer durchgeführten Überprüfung der Landesregierung und gegebenenfalls auch den nach außen vertretungsbefugten Organen der überprüften Unternehmung oder sonstigen Einrichtung, deren Gebarung den Gegenstand der Überprüfung gebildet hat, mit der Aufforderung bekanntzugeben, dazu innerhalb einer Frist von zehn Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(2) Das vorläufige Ergebnis einer durchgeführten Überprüfung ist vertraulich zu behandeln.
(3) Der Landesrechnungshof hat rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen bei der Erstellung des Berichtes über eine Überprüfung zu berücksichtigen.
Artikel 56
Berichte
(1) Über die Ergebnisse seiner Überprüfungen hat der Landesrechnungshof schriftliche Berichte zu verfassen.
(NÖ Informationsfreiheitsanpassungsgesetz 2025, Beschluss NÖ Landtag vom 22. Mai 2025, LGBl.2025/63 vom 7. Juli 2025)
(2) Aus Anlass von Überprüfungen kann der Landesrechnungshof auch
- Vorschläge für die Beseitigung von Mängeln erstatten sowie
- Hinweise auf die Möglichkeit der Verminderung oder Vermeidung von Mittelverwendungen sowie der Erhöhung oder Schaffung von Mittelaufbringungen geben.
(3) Der Landesrechnungshof hat dem Rechnungshofausschuss des Landtages regelmäßig über seine Überprüfungstätigkeit zu berichten. Über besondere Wahrnehmungen hat der Landesrechnungshof dem Rechnungshofausschuss unverzüglich Bericht zu erstatten. Weiters hat der Landesrechnungshof seine Berichte der Landesregierung und der überprüften Unternehmung oder sonstigen Einrichtung mitzuteilen.
(4) Der Rechnungshofausschuss des Landtages ist berechtigt, zum Zwecke der Feststellung eigener Wahrnehmungen Besichtigungen und Lokalaugenscheine durchzuführen.
(5) Der Landtag ist mit den dem Rechnungshofausschuss des Landtages zugeleiteten Berichten mindestens zweimal jährlich zu befassen.
(NÖ Informationsfreiheitsanpassungsgesetz 2025, Beschluss NÖ Landtag vom 22. Mai 2025, LGBl. 2025/63 vom 7. Juli 2025, in Kraft getreten mit 1. September 2025)
Auszug aus dem NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz
(NÖ LGA-G) (Verfassungsbestimmung)
§ 40 (4) Die Prüfung der Gebarung der NÖ LGA und deren Organisationsgesellschafen obliegt dem Landesrechnungshof. Weiters obliegt diesem die Prüfung der Gebarung der Servicegesellschaften, an denen die NÖ LGA mit mindestens 25 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist.
(Beschluss NÖ Landtag vom 1. Juli 2021, LGBl. 54/2021 vom 17. August 2021)
Auszug aus der Geschäftsordnung – LGO 2001
Stammfassung: LGBl. 0010-0 LGBl. Nr. 63/2020
Abschnitt V
Verhandlungsgegenstände des Landtages
§ 31
Allgemeines
(1) Gegenstände der Verhandlung im Landtag sind:
- selbstständige Anträge von Abgeordneten,
- selbstständige Anträge von Ausschüssen,
- (...)
- (...)
- Berichte und Tätigkeitsberichte des Landesrechnungshofes
(Beschluss NÖ Landtag vom 6. Juli 2017, LGBl 2017/71 vom 31. August 2017) - Berichte und Tätigkeitsberichte des Rechnungshofes,
(...)
(2) Verhandlungsgegenstände, die vor Beendigung der Gesetzgebungsperiode nicht abschließend behandelt werden, gelten als erledigt.
(...)
§ 37
Berichte und Tätigkeitsberichte des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes
(1) Über die Berichte und Tätigkeitsberichte des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes hat der Rechnungshof-Ausschuss die Vorberatung binnen sechs Monaten zu beginnen.
(2) Der Landtag ist mit den dem Rechnungshof-Ausschuss des Landtages zugeleiteten Berichten mindestens zwei Mal jährlich zu befassen.
(3) Enthält ein Bericht Beanstandungen oder Vorschläge für die Beseitigung von Mängeln, kann der Rechnungshof-Ausschuss die Landesregierung auffordern, innerhalb eines Jahres nach der Behandlung des Berichtes im Ausschuss über die aufgrund des entsprechenden Berichtes getroffenen Maßnahmen zu berichten. Gegebenenfalls hat die Landesregierung zu begründen, warum den Beanstandungen oder Vorschlägen zur Beseitigung von Mängeln nicht entsprochen worden ist
§ 44
Konstituierung der Ausschüsse
(1) Die Konstituierung der Ausschüsse erfolgt durch den Präsidenten, der den Vorsitz bis zur Wahl des Obmannes führt.
(2) Jeder Ausschuss wählt einen Obmann und so viele Obmannstellvertreter und Schriftführer, als für notwendig erachtet werden. Im Rechnungshof-Ausschuss können auch Mitglieder mit beratender Stimme mit Funktionen betraut werden. Auch in diesem Fall begründet die Funktion kein Stimmrecht.
(3) Das Ergebnis der Wahl ist dem Präsidenten bekannt zu geben und von diesem dem Landtag mitzuteilen.
(4) Der Obmann und im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, beruft den Ausschuss zu seinen Sitzungen ein, eröffnet und schließt die Sitzungen, handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf deren Beobachtung, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung und ist auch berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen.
§ 45
Teilnahmepflicht und Erlöschen des Ausschuss-(Unterausschuss-)mandates
(1) Die Ausschuss-(Unterausschuss-)mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen und Arbeiten des Ausschusses (Unterausschusses) teilzunehmen.
(2) Das Ausschuss-(Unterausschuss-)mandat erlischt, wenn das Mitglied es zurücklegt, wenn der Klub ein anderes Mitglied an seiner Stelle namhaft macht oder wenn eine Neuwahl des Ausschusses durchgeführt worden ist.
(3) Das Erlöschen des Ausschuss-(Unterausschuss-)mandates wird, außer im Falle einer Neuwahl des Ausschusses, mit dem Einlangen der diesbezüglichen Mitteilung beim Präsidenten des Landtages wirksam. Dieser hat hievon dem Obmann des Ausschusses Mitteilung zu machen und erforderlichenfalls die Namhaftmachung eines neuen Mitgliedes zu veranlassen.
(4) Ist ein Ausschussmitglied verhindert, so kann es sich durch eines der vom selben Klub bestellten Ersatzmitglieder des Ausschusses vertreten lassen. Ist eine Vertretung durch Ersatzmitglieder nicht möglich, dann bestimmt der Klub, dem das Ausschussmitglied angehört, den Vertreter.
(5) Zu den Ausschusssitzungen sind auch die Ersatzmitglieder einzuladen.
(6) Verletzt ein Mitglied des Rechnungshof-Ausschusses mehrmals die Vertraulichkeit, so hat über Beschluss des Ausschusses der Präsident des Landtages das Ausschussmandat durch schriftliche Verfügung zu entziehen. In diesem Fall erlischt das Ausschussmandat mit der Zustellung der Verfügung des Präsidenten des Landtages.
§ 48
Teilnahme an den Sitzungen des Rechnungshof-Ausschusses
(Verfassungsbestimmung)
An den Sitzungen des Rechnungshof-Ausschusses dürfen nur Mitglieder und Ersatzmitglieder des Ausschusses, der Landesrechnungshofdirektor, sowie die von ihm namhaft gemachten Bediensteten des Landesrechnungshofes teilnehmen. Hinsichtlich der Teilnahme anderer Personen gilt § 49 Absätze 3, 5, 8 und 9 sinngemäß.
(Beschluss des NÖ Landtags vom 6. Juli 2017, LGBl 2017/71 vom 31. August 2017)
§ 49
Teilnahme anderer Personen an Ausschusssitzungen
(1) (Verfassungsbestimmung) Die Präsidenten, die Mitglieder der Landesregierung, und die zu ihrer Vertretung entsendeten Bediensteten des Amtes der Landesregierung, sowie der Landesrechnungshofdirektor, sind berechtigt an den Sitzungen der Ausschüsse des Landtages teilzunehmen. Die Präsidenten, die Mitglieder der Landesregierung sowie ihre Vertreter müssen auf Verlangen gehört werden (Artikel 41 Absatz 2 NÖ LV 1979).
(2) (Verfassungsbestimmung) Der Landesamtsdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen jedes Ausschusses zur Erteilung von Auskünften und Aufklärungen teilzunehmen.
(...)
(6) (Verfassungsbestimmung) Den Ausschüssen steht es frei, Vertreter der Volksanwaltschaft zur Teilnahme an Sitzungen, in denen Berichte der Volksanwaltschaft behandelt werden, sowie Vertreter des Rechnungshofes zur Teilnahme an Sitzungen, in denen Berichte des Rechnungshofes behandelt werden, einzuladen. (...).
(...)
(10) Im Zusammenhang mit der Vorberatung eines Verhandlungsgegenstandes kann der Obmann des Ausschusses mit Zustimmung des Präsidenten die Mitglieder des Ausschusses zur Besichtigung an Ort und Stelle innerhalb des Bundesgebietes einladen.
(11) Unbeschadet dieser Teilnahme anderer Personen sind Ausschuss-Sitzungen nicht öffentlich.
Abschnitt VIII
Datenverarbeitungen des Landtages
(NÖ Landtags-Datenschutz Novelle 2025, Beschluss NÖ Landtag vom 27. März 2025, LGBl. 2025/52 vom 12. Mai 2025)
§ 70
Veröffentlichungen
(1) Der Präsident kann die Namen, Daten betreffend die Wahl (z. B. Wahlkreis, Wahlpartei), Daten betreffend die politische Tätigkeit im Landtag (z. B. Mandatsperioden, Ausschussfunktionen, Klubzugehörigkeit), berufliche Kontaktdaten und weitere Daten betreffend die Biographie (z. B. Bildungsweg, berufliche Tätigkeit, Ehrungen) der Mitglieder des Landtages sowie Daten betreffend ehemalige Mitglieder des Landtages und die derzeitigen und ehemaligen Mitglieder der Landesregierung im Internet veröffentlichen.
(2) Der Präsident kann alle einlaufenden Verhandlungsgegenstände, alle auf diese bezogenen Verhandlungsunterlagen und Materialien, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen des Landtages, sowie alle Verlangen nach diesem Landesgesetz im Internet veröffentlichen.
(3) Verhandlungsgegenstände nach § 31 Absatz 1 Ziffern 15 und 16 sind in der Weise zu veröffentlichen, dass keine personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, die andere Personen als Mitglieder des Landtages betreffen, verarbeitet werden; den Mitgliedern des Landtages sind diese Verhandlungsgegenstände auf Verlangen im Sinne des § 42 vollinhaltlich zuzuleiten.
§ 71
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Der Landtag einschließlich dessen Mitglieder sowie Organe sind berechtigt, personenbezogene Daten für Zwecke der Gesetzgebung, der Mitwirkung an der Vollziehung einschließlich deren Kontrolle sowie der Mitwirkung an Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zu verarbeiten.
(2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4. Mai 2016, Seite 1 (im Folgenden: DSGVO), ist für Zwecke der Gesetzgebung, der Mitwirkung an der Vollziehung einschließlich deren Kontrolle sowie der Mitwirkung an Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist und somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen.
(3) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist für Zwecke der Gesetzgebung, der Mitwirkung an der Kontrolle der Vollziehung einschließlich deren Kontrolle sowie der Mitwirkung an Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zulässig, soweit und solange dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf den Landesrechnungshof bei der Erfüllung seiner verfassungs- und einfachgesetzlichen Aufgaben sinngemäß anzuwenden.
§ 72
Verantwortlichkeit
(1) Verantwortlicher gemäß Artikel 4 Ziffer 7 DSGVO für Datenverarbeitungen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landtages, dessen Mitglieder sowie Organe einschließlich der jeweiligen Vorbereitung, ist der Landtag. Der Landtag handelt durch die in diesem Landesgesetz vorgesehenen Organe und Mitglieder. Weigert sich ein Mitglied des Landtages, einer rechtskräftigen behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung zu entsprechen, so erfolgt die Verarbeitung nicht mehr zur Erfüllung der Aufgaben des Landtages.
(2) In Bezug auf dem Landtag von der Landesregierung, dem Landesrechnungshof, dem Rechnungshof, der Volksanwaltschaft oder anderen Urhebern zugeleitete Verhandlungsgegenstände und Materialien sind die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Artikeln 12 bis 22 DSGVO und § 1 DSG beim jeweiligen Urheber als Verantwortlichem geltend zu machen. Der Urheber hat den Landtag unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls eine datenschutzrechtlich angepasste Version zu übermitteln. Diese ist der weiteren Behandlung im Landtag zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen. Der Urheber ist für die Veröffentlichung datenschutzrechtlich verantwortlich.
(...)
(4) Absatz 2 ist auf den Landesrechnungshof bei der Erfüllung seiner verfassungs- und einfachgesetzlichen Aufgaben sinngemäß anzuwenden. In Bezug auf die von den der Kontrolle unterliegenden Stellen erlangten Informationen gemäß Artikel 54 Absatz 2 NÖ LV 1979 sind die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Artikeln 12 bis 22 DSGVO und § 1 DSG bei der jeweiligen Stelle geltend zu machen. Die jeweilige Stelle hat den Landesrechnungshof unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls die datenschutzrechtlich angepasste Version der Information zu übermitteln. Diese ist der weiteren Behandlung im Landesrechnungshof zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen.
§ 73
Rechte betroffener Personen
(1) Für Verhandlungsgegenstände, die im Landtag entstehen, und deren Vorbereitung gelten die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Artikeln 13 bis 19 und 21 DSGVO und § 1 Absatz 3 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2024, im Hinblick auf Artikel 23 Absatz 1 litera e und. h DSGVO nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8.
Dasselbe gilt für sonstige Anträge und die dazu gefassten Beschlüsse, Verlangen, Berichte der Ausschüsse, Minderheitsberichte, Einberufungen zu Sitzungen, Verhandlungsschriften, Amtliche Verhandlungsschriften, Sitzungsberichte sowie sonstige parlamentarische Dokumente, die im Landtag entstehen, und deren jeweilige Vorbereitung.
(2) Die nach Artikel 13 und 14 DSGVO vorgeschriebenen Informationen sind in Form einer Erklärung auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (Datenschutzerklärung). Die Informationspflichten gemäß Artikel 13 Absatz 1 litera e sowie Artikel 14 Absatz 1 litera d und e und Absatz 2 litera f DSGVO finden keine Anwendung.
(3) Das Auskunftsrecht gemäß Artikel 15 DSGVO und § 1 Absatz 3 DSG findet in Bezug auf Datenverarbeitungen durch den Landtag einschließlich dessen Mitglieder sowie Organe keine Anwendung
- bei nicht-öffentlichen Informationen oder Gegenständen und Inhalten nicht-öffentlicher, vertraulicher oder geheimer Beratungen, Verhandlungen, Sitzungen und Beschlüsse,
- hinsichtlich der Rechte gemäß Artikel 15 Absatz 1 litera c und g sowie Absatz 3 DSGVO,
- in Bezug auf einzelne oder mehrere Mitglieder des Landtages in Ausübung ihres Mandates.
(4) Das Recht auf Berichtigung gemäß Artikel 16 DSGVO und § 1 Absatz 3 DSG ist auf Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Zu darüberhinaus gehenden unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten kann die betroffene Person eine (ergänzende) Erklärung abgeben, die ohne Kosten für die betroffene Person gemeinsam mit den als unrichtig oder unvollständig gerügten personenbezogenen Daten zu veröffentlichen ist. In Bezug auf wörtliche Protokolle über die Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen in einem Untersuchungsausschuss des Landtages besteht das Recht auf Berichtigung für Auskunftspersonen bzw. Sachverständige nur im Rahmen und Umfang des § 28 Absatz 3 der Anlage 1 dieses Landesgesetzes.
(5) Das Recht auf Löschung gemäß Artikel 17 DSGVO und § 1 Absatz 3 DSG umfasst bei den in Absatz 1 genannten parlamentarischen Dokumenten nur das Recht auf Entfernung veröffentlichter personenbezogener Daten von der Website des Landtages.
(6) Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 DSGVO und die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 DSGVO kommen nicht zur Anwendung.
(7) Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 DSGVO ist auf die Veröffentlichung der in Absatz 1 genannten parlamentarischen Dokumente beschränkt. Anstelle eines Nachweises überwiegender schutzwürdiger Gründe für die Verarbeitung durch den Verantwortlichen genügt die Glaubhaftmachung solcher Gründe.
(8) Sämtliche in den Absätzen 4 bis 7 genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landtages, dessen Mitglieder sowie Organe geeignet und erforderlich ist.
(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf den Landesrechnungshof bei der Erfüllung seiner verfassungs- und einfachgesetzlichen Aufgaben sinngemäß anzuwenden. Das Auskunftsrecht findet keine Anwendung hinsichtlich Datenverarbeitungen durch den Landesrechnungshof bei Wahrnehmung seiner gesetzlich übertragenen Prüf- und Kontrollaufgaben.
§ 74
Verfahren vor Veröffentlichung
(1) Hat der Präsident datenschutzrechtliche Bedenken gegen eine Veröffentlichung personenbezogener Daten, die nicht auf Grundlage eines Beschlusses erfolgt, hat er die schutzwürdigen Interessen an der Geheimhaltung personen-bezogener Daten gegenüber anderen Interessen, insbesondere Kontroll- und Transparenzinteressen sowie der Freiheit der Meinungsäußerung, abzuwägen. Soweit personenbezogene Daten nach dieser Abwägung geheim zu halten sind, hat der Präsident die Veröffentlichung gemäß § 71 zu unterlassen oder die betroffenen personenbezogenen Daten in den zu veröffentlichenden Dokumenten unkenntlich zu machen. Den Mitgliedern des Landtages sind diese Dokumente auf Verlangen im Sinne des § 42 vollinhaltlich zuzuleiten.
(...)
Auszug aus Anlage 1
Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse Verfassungsbestimmung
§ 6
Beschlusserfordernisse
(1) Zu einem gültigen Beschluss des Untersuchungsausschusses ist, soweit in Absatz 2 nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(...)
§ 31
Stellungnahme des Landesrechnungshofes
Auf Beschlussfassung gemäß § 6 Absatz 1 hat der Landesrechnungshof zu einer einzelnen Angelegenheit, die zum Untersuchungsgegenstand gehört, im Lichte der Kriterien der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften sowie der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung, gegebenenfalls eingeschränkt auf einzelne oder mehrere der angeführten Kriterien, nach Einlangen des Verlangens innerhalb einer angemessenen, nach Möglichkeit sechs Wochen nicht übersteigenden, Frist Stellung zu nehmen.
Eine solche Stellungnahme ist zugleich an den Präsidenten, die Mitglieder des Untersuchungsausschusses und den Rechtsbeistand zu übermitteln.
(Beschluss des NÖ Landtags vom 6. Juli 2017, LGBl 2017/71 vom 31. August 2017)

