14/1999 - NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheime, ärztl. Versorgung

Zusammenfassung

Pensionistenheime und Pflegeheime sind Sozialhilfeeinrichtungen gemäß § 45 in Verbindung mit § 33 des NÖ Sozialhilfegesetzes - NÖ SHG, LGBl. 9200.

Gemäß § 46 leg. cit. hat das Land als Träger der Sozialhilfe darauf hinzuwirken, dass Sozialhilfeeinrichtungen ausreichend zur Verfügung stehen. Sofern solche nicht ausreichend zur Verfügung stehen, hat das Land als Träger von Privatrechten Pensionisten- und Pflegeheime zu errichten und zu betreiben.

Entsprechend dieser Bestimmung betreibt das Land NÖ 51 Landes-Pensionisten- und Pflegeheime (in der Folge kurz Heime oder Heim genannt). In diesen standen im Jahr 1999 insgesamt rund 6.400 Plätze zur dauernden oder zeitlich begrenzten Unterbringung, Versorgung, aktivierenden Betreuung und Pflege überwiegend betagter Menschen zur Verfügung.

Die landeseigenen Sozialhilfeeinrichtungen sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen.

Gemäß der Verordnung über die Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung, LGBl. 0001/1-35, sind die Angelegenheiten der NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheime Frau Landeshauptmann-Stellvertreter Liese Prokop zur Erledigung zugewiesen.
Die Angelegenheiten der NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheime sind gemäß Geschäftseinteilung des Amtes der NÖ Landesregierung, Systemzahl 01-01/00-0110, der Abteilung Heime (GS7) zugewiesen.

Zur Führung und Verwaltung der landeseigenen Sozialhilfeeinrichtungen hat die Landesregierung gemäß § 46 NÖ SHG die Vorschrift „NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheime, Leitung und Betrieb“, Systemzahl 13-01/00-0100, beschlossen.