12/2008 - Jagd- und Wildschadenverfahren

Zusammenfassung

Der NÖ Landesrechnungshof hat die „Jagd- und Wildschadenverfahren“ nach dem NÖ Jagdgesetz 1974 geprüft. Wesentliche Grundlage für die Prüfung war eine – in diesem Ausmaß bisher noch nicht durchgeführte – Datenerhebung bei allen NÖ Bezirkshauptmannschaften. Aufbauend auf dieser Erhebung erfolgte die Auswertung und Analyse der Daten, die wertvolle Aufschlüsse über die Verfahren zum Ersatz von Jagd- und Wildschäden in NÖ geben.

Die Verfahrensregelungen im NÖ Jagdgesetz 1974 wurden auch mit den Bestimmungen in den anderen Bundesländern verglichen und dabei festgestellt, dass das Land NÖ als einziges Bundesland einen dreigliedrigen Verfahrensablauf hat, ohne dass dabei eine (sukzessive) Gerichtszuständigkeit eingebunden ist. Insgesamt sieht der NÖ Landesrechnungshof das Verfahren in NÖ als aufwendig, wobei Verfahrensoptimierungen und Kostenreduktionen möglich sind. Dazu erörtert der NÖ Landesrechnungshof diverse Lösungsvorschläge und bevorzugt dabei die Variante, wonach auf erster Ebene ein „Schlichterverfahren“ beibehalten wird und Amtssachverständige die Schlichterfunktion ausüben. Danach scheint eine Zuständigkeit der Gerichte – wie bereits in fast allen anderen Bundesländern – am zweckmäßigsten, um die Zivilrechtsmaterie „Ersatz von Jagd- und Wildschäden“ zu behandeln.

In Bezug auf andere Varianten bzw. auf das zum Prüfungszeitpunkt anzuwendende Verfahren zeigt der NÖ Landesrechnungshof Lösungsmöglichkeiten auf und macht verschiedene Verbesserungsvorschläge. Die Empfehlungen betreffen vor allem eine raschere Verfahrensabwicklung vor der Landeskommission für Jagd- und Wildschäden, die Einhaltung von Budgetgrundsätzen und ein effizienteres Formularwesen. Wesentliche Verbesserungen können bei den Schlichterverfahren und in der Ausbildung der Schlichter erwartet werden, wobei auch den jeweiligen Interessenvertretungen entscheidende Aufgaben zukommen.

Insgesamt soll jedenfalls eine Neuorganisation der Jagd- und Wildschadenverfahren angestrebt und diese regelmäßig evaluiert werden, um den derzeit beträchtlichen Aufwand für des Land NÖ zu minimieren.

Die NÖ Landesregierung hat in ihrer Stellungnahme zugesagt, den Empfehlungen des NÖ Landesrechnungshofs Rechnung zu tragen. Da einige der Empfehlungen des NÖ Landesrechnungshofs schon während der Prüfung konkretisiert wurden, konnten diese bereits bei einer Novelle zum NÖ Jagdgesetz 1974 berücksichtigt werden.