11/2021 - NÖ Amtshaftungsausgleichsfonds

Zusammenfassung

Der NÖ Amtshaftungsausgleichsfonds bestand seit dem 1. März 1950. Zweck des Fonds war, Ersatzleistungen der Gemeinden aus Amtshaftungsfällen auszugleichen.

Amtshaftungsausgleich erfüllte seinen Zweck

In den Jahren 2010 bis 2020 wurden 46 Ersatzforderungen aus Amtshaftung zwischen 1.000,00 Euro und 1.800.000,00 Euro erhoben und davon 42 nicht anerkannt. Für die vier anerkannten Ersatzforderungen leistete der Fonds Ausgleichszahlungen von rund 216.370,00 Euro bei Selbstleistungen der Gemeinden von rund 160,00 Euro beziehungsweise 0,07 Prozent. Gründe für die Ersatzleistungen der Gemeinden bildeten unrichtige Widmungsbestätigungen sowie eine konsenswidrige Baubewilligung, die im Jahr 2019 zu einer anerkannten Ersatzforderung von 92.051,22 Euro führte.
Davon deckten die Haftpflichtversicherung der Gemeinde 71.548,25 Euro, der Fonds 20.459,37 Euro und die Selbstleistung der Gemeinde 43,60 Euro.
Im Jahr 2020 verfügte der NÖ Amtshaftungsausgleichsfonds über ein Vermögen von rund 1,20 Millionen Euro bei einem anhängigen Streitwert von rund 0,55 Millionen Euro. Seit dem Jahr 2019 schrieb der Fonds negative Ergebnisse, weil die Aufwendungen die Erträge aus Zinsen überstiegen. Seit dem Jahr 2006 wurde keine Umlage eingehoben.
Die abgestufte Selbstleistung der Gemeinden betrug seit dem Jahr 1950 unverändert 14,53 Euro bei bis zu 1.000 Einwohnern und höchstens 87,21 Euro bei über 20.000 Einwohnern und deckte zwischen 0,02 und 0,44 Prozent der Ersatzleistung. Vorschläge für eine Neuregelung lagen vor, scheiterten jedoch am Konsens bei der Festlegung der Höhe des Selbstbehalts im Schadensfall.

Grundlagen nach über 70 Jahren erneuern

Das NÖ Amtshaftungsausgleichsfondsgesetz erfuhr seit seinem Inkrafttreten mit 1. März 1950 nur formelle Änderungen in den Jahren 1978 (Wiederverlautbarung), 2001 und 2009 (Anpassungen).
Das Fondsvermögen stammte ursprünglich aus Mitteln des kommunalen Haftpflichtschadensausgleichs und einer einmaligen Einlage, deren Höhe sich nicht mehr bestimmen ließ, sowie aus Umlagen der Gemeinden, die das Land NÖ nach Bedarf festzulegen hatte, von den Bedarfszuweisungen einbehielt und dem Fonds überwies.
Die letzte Umlage für das Jahr 2006 war mit insgesamt 369.909,75 Euro beziehungsweise durchschnittlich 0,24 Euro pro Einwohner festgelegt. Der Gesamtbetrag wurde nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel auf die Gemeinden umgelegt.
Die Verwaltung des Fonds oblag der Abteilung Gemeinden IVW3 im Auftrag der NÖ Landesregierung beziehungsweise der Leitung und des Beirats des Fonds.
Für die vier Ausgleichszahlungen und die Rechnungsabschlüsse des Fonds lagen die erforderlichen Beschlüsse des Beirats beziehungsweise der NÖ Landesregierung vor. Eine Überprüfung der Rechnungsabschlüsse im Sinn der Resolution des NÖ Landtags vom 7. Juni 1990 erfolgte wegen der geringen Vermögensveränderungen nicht.
In den Jahren 2018 bis 2020 fielen bis zu 436,00 Euro jährlich für Spesen der ehrenamtlichen Beiratsmitglieder an. Die Verwaltungskosten waren vom Fonds zu tragen, wurden ihm aber nicht verrechnet.

Verwaltung vereinfachen und Selbstbehalte erhöhen

Die Leitung und die Verwaltung des Fonds arbeiteten an Neuregelungen. Die Vorarbeiten dazu sahen Verwaltungsvereinfachungen, wie den Entfall der Auflagepflicht des Rechnungsabschlusses bei allen Bezirkshauptmannschaften und der halbjährlichen Beiratssitzungen sowie eine Anhebung beziehungsweise eine Bagatellgrenze für die Selbstleistungen, vor.
Aus der Sicht der NÖ Finanzkontrolle wären derartige Neuregelungen nach 70 Jahren des Amtshaftungsausgleichsfondswesens wirtschaftlich und zweckmäßig.
Die NÖ Landesregierung sagte in ihrer Stellungnahme vom 9. November 2021 zu, die Novelle zum NÖ Amtshaftungsausgleichsfondsgesetz auszuarbeiten, auf eine Novellierung des Landesgesetzes hinzuwirken, dazu weitere Gespräche mit den Vertretungen der NÖ Städte und Gemeinden zu führen und dabei die Empfehlungen des Landesrechnungshofs zu berücksichtigen. Zur Resolution des NÖ Landtags vom 7. Juni 1990 merkte sie an, dass diese auf die Schließung von Kontrolllücken bei Fonds gerichtet war, bei denen die Landesbuchhaltung als Verrechnungsstelle dessen Anweisungen vollzogen hatte. Aufgrund der Organisation des Amtshaftungsausgleichsfonds (Beirat, Vier-Augenprinzip) waren derartige Kontrolllücken jedoch nicht gegeben.