09/2005 - Landwirtschaftliche Koordinationsstelle für Bildung und Forschung (LAKO)

Zusammenfassung

Die Landwirtschaftliche Koordinationsstelle für Bildung und Forschung (LAKO) wurde im Jahre 1988 als Organisationseinheit der Abteilung Landwirtschaftliche Bildung in Tulln mit dem wesentlichen Ziel eingerichtet, eine möglichst hohe Effizienz der Arbeiten an den Lehr- und Versuchsbetrieben zu erreichen.

Im Laufe der Jahre hat sich nicht nur der Aufgabenbereich der LAKO verändert bzw. erweitert sondern ist auch eine gewisse Verselbstständigung der Organisationseinheit eingetreten. Der NÖ Landesrechnungshof empfiehlt daher, eine eindeutige Entscheidung hinsichtlich der künftigen Entwicklung der LAKO zu treffen.

Weiters sollte die Höchstanzahl der bei der LAKO beschäftigten Lehrer verbindlich festgelegt und auch die Rechtsverhältnisse zu den Lehrern so gestaltet werden, dass sie eindeutig sowie nachvollziehbar sind und mit den bestehenden Regelungen übereinstimmen.

Die der LAKO zur Verfügung stehenden Mittel sind künftig nach festgelegten Kriterien und nur im Rahmen der definierten Tätigkeitsfelder und -bereiche zielorientiert einzusetzen.

Seitens des LAKO Leiters ist darauf zu achten, dass von den Lehrern ordnungsgemäße Berichte über ihre Tätigkeit in der LAKO abgegeben werden.

Eine engere Einbindung des Landesgüterdirektors in die LAKO wäre sinnvoll. Darüber hinaus sollte geprüft werden, ob eine Personalunion von Landesgüterdirektor und LAKO Leiter anzustreben wäre.

Zum Bereich Gebarung und Verrechnung wurden folgende Feststellungen getroffen:

  • Die Beschaffung von Anlagegütern aus LAKO-Mitteln muss in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aufgabenstellung stehen und ist auch entsprechend zu veranschlagen.
  • Die Vorgaben der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung – VRV sowie des Kontenplanes für Gebietskörperschaften sind zu beachten.
  • Lieferungen und Leistungen zwischen Dienststellen des Landes NÖ sind generell im Umbuchungswege zu verrechnen. Der Bereich Innenumsätze ist hinsichtlich der Umsatzsteuerverrechnung abzuklären.
  • Die Regelungen bezüglich Anordnungsberechtigungen für die Voranschlagsstellen der Abteilung Landwirtschaftliche Bildung sind zu überarbeiten.

Die NÖ Landesregierung hat zugesagt, den Empfehlungen und Beanstandungen Rechnung zu tragen.