06/2017 - Unterstützung für Menschen mit besonderen Bedürfnissen

Zusammenfassung

Das Land NÖ unterstützte Menschen mit besonderen Bedürfnissen, um ihnen möglichst eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und ein selbstbestimmtes Leben zu gewährleisten.

Die Unterstützung beruhte auf dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 und verursachte im Jahr 2015 Ausgaben von 241 Millionen Euro, denen Einnahmen aus  Kostenbeiträgen und Ersätzen von 44 Millionen Euro gegenüberstanden. Von 2008 bis 2015 stiegen diese Ausgaben um rund 57 Prozent, die Einnahmen jedoch nur um rund 40 Prozent an.

Die mit Abstand größten Ausgaben in Höhe von 163 Millionen Euro im Jahr 2015 fielen für die teilstationäre und die stationäre Versorgung der Menschen mit besonderen Bedürfnissen an. Dafür standen rund 8.500 bewilligte Plätze in Tagesstätten und Wohneinrichtungen zur Verfügung.

Die zweithöchsten Ausgaben verzeichnete der Bereich der persönlichen Hilfe mit 35 Millionen Euro im Jahr 2015, in dem auch die Förderung des Psychosozialen Dienstes erfolgte.

Hilfemaßnahmen

Die Unterstützung umfasste verschiedene Hilfemaßnahmen für Menschen mit körperlicher, geistiger oder psychischer Beeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinne, die durch ambulante, teilstationäre und stationäre Dienste erbracht wurden. Dazu zählten Geld- oder Sachleistungen für Heilbehandlung, Hilfsmittel, Frühförderung, Erziehung und Schulbildung, berufliche und soziale Eingliederung, geschützte Arbeit, soziale Betreuung und Pflege sowie persönliche Hilfe. Die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung von 228 Kindern und Jugendlichen betrug zum Beispiel rund 6,10 Millionen Euro, die Unterstützung für 274 Ausbildungsplätze zur beruflichen Eingliederung rund 3,49 Millionen Euro, jeweils im Jahr 2015.

Diese Hilfemaßnahmen konnten Menschen mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder gleichgestellte Menschen mit Hauptwohnsitz in Österreich auf Basis eines Sachverständigengutachtens beziehen, wenn ihre Beeinträchtigung sie zumindest über sechs Monate an einer selbständigen Lebensführung hinderte. Je nach Maßnahme hatten die Bezieher Kostenbeiträge zu leisten.

Grundsätze

Das NÖ Sozialhilfegesetz 2000 gewährte die Hilfen nach den Grundsätzen der Subsidiarität, Prävention und Integration sowie der Hilfe zur Selbsthilfe und räumte teilweise einen Rechtsanspruch ein. Die Grundsätze bedeuteten, Hilfe nur soweit zu leisten als der Bedarf nicht durch eigene Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt war. Unter diesem Gesichtspunkt waren die Zuschüsse für die Anstellung von pflegerischen Hilfskräften in Pflichtschulen aus dem Sozialhilfebudget einzustellen, da nach dem NÖ Pflichtschulgesetz die Schulerhalter für diese Kosten aufzukommen hatten. Weiters war die Hilfe bereits vorbeugend zu gewähren, die soziale Integration möglichst zu erhalten und zu festigen sowie der Hilfeempfänger zur Selbsthilfe zu befähigen. Ambulante und teilstationäre Leistungen hatten dabei Vorrang vor stationären Diensten.

Im Sinn der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen sollten die Grundsätze um jene der Inklusion und der Partizipation ergänzt werden, welche für die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit und ohne Behinderung an der Gesellschaft und die Einbindung der sie vertretenden Organisationen stehen und teilweise schon berücksichtigt wurden. Die bereits vorhandenen, inklusiv wirkenden Maßnahmen sollten die Grundlage für weitere Verbesserungen bilden, welche nach Möglichkeit bundesweit und mit den dafür erforderlichen Mitteln abgestimmt werden sollten.

Organisation

Die Abwicklung der Hilfemaßnahmen oblag der Abteilung Soziales GS5 im Amt der NÖ Landesregierung oder den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden, die dabei mit Vertragspartnern zusammenarbeiteten. Die 46 Träger betrieben 391 Sozialhilfeeinrichtungen (Tagesstätten, Wohn- und Rehabilitationseinrichtungen).

Die Abteilung Soziales GS5 konnte die Abwicklung der Maßnahmen durch eine Aktualisierung von Vorschriften sowie durch informations- und kommunikationstechnologische Lösungen für die Berechnung der Kostenbeiträge
in Bezirksverwaltungsbehörden noch verbessern. Ihre Aufgaben bei der  msetzung
der Behindertenrechtskonvention bedurften einer Klarstellung.

Sozialplanung

Im Rahmen der Sozialplanung war auch ein Sozialprogramm für Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu erlassen, das die anzustrebende Versorgung mit bedarfs- und fachgerechter Sozialhilfe, die dazu erforderlichen Maßnahmen und Leistungsstandards sowie einen Zeitplan zu enthalten hatte.

Für Menschen mit intellektueller Behinderung lag eine Bedarfsplanung der Abteilung Soziales GS5 vor, die bereits das Inklusions- und Partizipationsprinzip berücksichtigte. Dem Sozialprogramm fehlten jedoch noch die Planungen der Abteilung für die Versorgung von Menschen mit körperlichen und mit Sinnesbeeinträchtigungen sowie weitere Planungen des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds für psychisch beeinträchtigte Menschen. Dem Fonds oblag die Planung der Versorgungsstrukturen für psychisch beeinträchtigte Menschen im Bereich Soziales.

Psychosoziale Dienste

Die in einem Vorbericht zugesagte Evaluierung der Leistungen des Psychosozialen Dienstes unterblieb. Außerdem steckten die Verhandlungen mit der NÖ Gebietskrankenkasse über die Kostenbeteiligung an den gesundheitsbezogenen Leistungen des Psychosozialen Dienstes fest und sollten daher nach Möglichkeit intensiviert werden.

Aufsicht

Die Abteilung Soziales GS5 nahm zwar ihre Fachaufsicht bei den Sozialhilfeeinrichtungen wahr, erkannte jedoch keinen Bedarf für die wirtschaftliche Aufsicht bei den Trägern dieser Einrichtungen. Auch die klientenbezogene Fachaufsicht durch die Bezirksverwaltungsbehörden war fristgerecht und im vollen Umfang durchzuführen.

Die Niederösterreichische Landesregierung sowie der NÖ Gesundheits- und Sozialfonds sagten in ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2017 zu, die Empfehlungen des Landesrechnungshofs umzusetzen bzw. deren Umsetzung zu prüfen und informierten über die dazu bereits getroffenen oder geplanten Maßnahmen.

Der Landesrechnungshof bekräftigte, dass auf Grund der eindeutigen Rechtslage der Zuschuss für pflegerische Hilfskräfte in Pflichtschulen einzustellen und mit der Evaluierung des Psychosozialen Dienstes umgehend zu beginnen war. Er erwartete, dass die Einsparungspotentiale bei den Pauschalzahlungen an die Träger der freien Wohlfahrt sowie die wirtschaftliche Aufsicht realisiert werden.