Rechtlicher Hintergrund des Landesrechnungshofes

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Das Bundes-Verfassungsgesetz sieht in seinem Sechsten Hauptstück über die Rechnungs- und Gebarungskontrolle vor, dass die Länder eigene Landesrechnungshöfe schaffen können.

Die NÖ Landesverfassung richtete mit 1. Juli 1998 den Landesrechnungshof als unabhängiges Kontrollorgan des Landtages ein.

Der Landtag bestimmt, was die Landesverwaltung einnehmen soll und was sie ausgeben darf (Budgethoheit). Eine wichtige Funktion des Landtages ist – neben Gesetzgebung – daher die Finanzkontrolle. Dafür gibt es den Landesrechnungshof.

Sein Vorläufer war das am 27. November 1925 eingeführte Kontrollamt, welches dem damaligen Finanzkontrollausschuss zur Ausübung der ihm obliegenden Kontrolltätigkeit beigegeben war.

Aufgaben, Leitung, Organisation, Überprüfungsbefugnisse, Berichte und Verfahren des Landesrechnungshofes sind in den Artikeln 51 bis 56 NÖ Landesverfassung 1979 geregelt.

Außerdem enthält die Geschäftsordnung des NÖ Landtages maßgebliche Bestimmungen für den Landesrechnungshof, vor allem über die Vorlage und Beratung der Berichte und über den dafür eingerichteten Rechnungshofausschuss des Landtages.